BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 469/08 vom 11. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Osnabr374ck vom 24. Juli 2008 mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen N366tigung, Bedrohung und K366rperverletzung in Tateinheit mit N366tigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Die An-ordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-kenhaus (247 63 StGB) hat es abgelehnt. Gegen die Nichtanordnung der Ma337re-gel richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft. Das wirksam beschr344nkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Das sachverst344ndig beratene Landgericht hat von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen, da durch die f374r die Freiheitsstrafe erteilten Bew344hrungsauflagen und -weisungen (374ber-wachte ambulante medikament366se Behandlung der schizoaffektiven Psychose) 2 - 4 - ein "sicheres anderes Abwehrmittel" die vom Angeklagten ausgehende Gefahr beseitige und die Verh344ngung der Ma337regel unn366tig mache. In einem derarti-gen Fall lasse der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit schon die Verh344ngung der Ma337regel nicht zu; hingegen komme nicht etwa als "milderes Mittel" deren Anordnung bei gleichzeitiger Aussetzung (auch) des Vollzugs der Ma337regel zur Bew344hrung in Betracht. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Entgegen der Auffassung der Strafkammer wird im Falle der Gef344hrlich-keit des T344ters f374r die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringung ge-m344337 247 63 StGB nicht durch minder einschneidende Ma337nahmen au337erhalb des Bereichs der strafrechtlichen Ma337regeln aufgehoben. Bei den freiheitsentzie-henden Ma337regeln der Sicherung gilt das Subsidiarit344tsprinzip allein f374r die Frage der Vollstreckung, nicht aber f374r die Frage der Anordnung (h. M.; vgl. BGHR StGB 247 63 Gef344hrlichkeit 28 m. w. N.; BGH, Urt. vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00; Fischer, StGB 55. Aufl. 247 63 Rdn. 23 m. w. N.; aA Sch366ch in LK 12. Aufl. 247 63 Rdn. 133 ff.). 3 Daher ist es f374r die Entscheidung 374ber die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unerheblich, ob die von dem Angeklag-ten ausgehende Gefahr f374r die Allgemeinheit durch eine konsequente medizini-sche Behandlung abgewendet werden kann. Auch die 334berwachung der Medi-kation oder die Bestellung eines Betreuers, eines Bew344hrungshelfers sowie die Erteilung von Bew344hrungsauflagen und -weisungen, die ohnehin allein die Aus-setzung der Vollstreckung der verh344ngten Freiheitsstrafe betreffen, sind inso-weit ohne Belang. Solche "t344terschonenden" Mittel und Ma337nahmen erlangen vielmehr Bedeutung erst f374r die Frage, ob die Vollstreckung der Unterbringung gem344337 247 67 b StGB zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann (vgl. Fischer aaO 247 67 b Rdn. 2 f.). 4 - 5 - Die Sache bedarf daher - unter Beachtung von 247 246 a StPO - zur Frage der Ma337regelanordnung neuer Verhandlung und Entscheidung. 5 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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