ECLI:DE:BGH:2017:161117B3STR469.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 469/17 vom 16. November 2017 in der Strafsache gegen wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16 . November 2017 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar verhält sich die in den Urteilsgründen dargestellte Beweiswürd i- gung nicht explizit zum Vorsatz d es Angeklagten. Jedoch lässt sich dem Gesamtzusammenhang der G ründe mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen , dass dem Angeklagte n die die Beschäftigungsverhältnisse der polnischen und rumänischen ( scheinselbständigen ) Arbeitnehmer prägenden tatsächlich en Gegebenheiten ebenso bekannt waren wie das von den zwei betroffenen Tierschutzvereinen entrichtete E ntgelt. So trat er nach den Feststellungen als erster Vorsitzender bei de r V ere i- ne auch tatsächlich stets in der Rolle des "Chefs" auf . Er war für deren B uchhaltung und Finanzen zuständig. Vormittags war er , wenn er nicht im Ausland weilte, im Büro der Vereine tätig; nachmittags begab er sich regelmäßig in das Tierheim "vor Ort" . Die generelle Kenntnis von der Pflicht zur Abführung der Sozialversicherungsbe iträge für Arbeitnehmer der Vereine hat die Strafkammer - dargelegt im Rahmen der rechtlichen Beurtei lung - be anstandungsfrei aus seiner langjährigen Erfahrung als erster Vorsitzender der Vereine und der Beschäftigung von zahlreichen weiteren Mitarbeitern geschlossen. Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass zu dem Hinweis, dass es nicht geboten ist , für jede einzelne Feststellung - sei sie mit Blick auf den Tatvorwurf und dessen Ahndung noch so unerheblich, wie etwa die Tiertransporte aus dem Ausland od er die Verhältnisse hier nicht b e- troffener Tierschutzvereine - einen Beleg in den Urteilsgründen zu e r- bringen ; denn dies stellt sich lediglich als überflüssige Beweisdokume n- tation dar ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2017 - 3 StR 111/17, juris; vom 4. O ktober 2017 - 3 StR 145/17 , juris ) . Handelt es sich hing e- gen - wie die Feststellungen zur subjektiven Tatseite - um für den Schuld - und Rechtsfolgenausspruch wesentliche Umstän de, so kann auf eine tragfähige Beweiswürdigung regelmäßig nicht verzichtet we r- d en (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - 3 StR 356/16 , juris Rn. 7 ; BeckOK StPO/Peglau, § 267 Rn. 26 ). Becker Schäfer Gericke Spanio l Berg
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