BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 470/06 vom 8. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanw344ltin bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Wuppertal vom 27. Juli 2006 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts D374sseldorf zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision r374gt die Staatsanwaltschaft die Verlet-zung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass der Angeklagte nicht auch des versuchten Totschlags schuldig gesprochen worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat festgestellt: 2 a) Aus Ver344rgerung, dass seine Ehefrau gegen ihn wegen vorausgegan-gener T344tlichkeiten eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht erwirkt und ihm trotz seines lautstarken Verlangens keinen Zutritt zur ehelichen Wohnung gew344hrt hatte, drang der Angeklagte gewaltsam in die Wohnung ein, indem er die Eingangst374r eintrat. Er wollte seine Machtpo-sition wieder herstellen, seine Ehefrau bestrafen, weil sie ihm nicht ge366ffnet hat- 3 - 4 - te, und ihr - in diesem Moment noch ohne eine konkrete Vorstellung - "das Schlimmste" antun. Als er bemerkte, dass sich seine Ehefrau zusammen mit der Tochter auf den Balkon der im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilien-hauses gelegenen Wohnung gefl374chtet hatte, durchquerte er z374gig das Wohn-zimmer, stie337 seine Tochter zur Seite, griff seiner Frau mit der linken Hand in die Haare und packte sie mit seiner rechten Hand am Bein, um sie aus einem spontan gefassten Entschluss heraus vom Balkon zu st374rzen. Zun344chst gelang es ihm nur, seine Ehefrau 374ber das Balkongel344nder zu schleudern. Diese konn-te sich an der 344u337eren Balkonseite h344ngend an dem Gel344nder festklammern. Daraufhin schlug der Angeklagte mit voller Kraft auf die H344nde seiner Frau, bis diese sich nicht mehr festzuhalten vermochte und auf die ca. 4,70 Meter unter der Oberkante des Balkongel344nders liegende Rasenfl344che st374rzte. Bei seinem Vorgehen nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass seine Frau durch den Sturz zu Tode kommen k366nnte. Diese 374berlebte den Sturz indessen ohne gr366337ere Verletzungen, insbe-sondere auch deshalb, weil der Boden durch vorangegangenen Regen stark durchweicht war. Der Angeklagte bemerkte sofort, dass seine Frau entgegen seiner Vorstellung, sie k366nne sich bei dem Sturz das Genick brechen, kaum verletzt war und sich aufzurichten versuchte. Immer noch in Wut hangelte er sich selbst von dem Balkon herunter, um seine Frau jetzt auf andere Weise zu t366ten. Er packte sie an den Haaren und zerrte sie zu einem an der Rasenfl344che entlang f374hrenden gepflasterten Gehweg. Dort versuchte er, ihren Kopf auf die Platten des Gehwegs zu schlagen. Dies gelang ihm jedoch aufgrund der hefti-gen Gegenwehr seiner Frau nicht. W344hrend er weiter auf sie eintrat und ein-schlug, riefen zwei Nachbarn, die das Geschehen von ihren Balkonen aus beo-bachteten, dem Angeklagten zu, dass er aufh366ren solle. Auch seine Tochter versuchte, ihn von weiteren T344tlichkeiten abzuhalten, indem sie vom Balkon aus ihre "Rollerblades" und andere Schuhe nach ihm warf. In dieser Situation 4 - 5 - 344rgerte sich der Angeklagte dar374ber, dass er kein Messer mitgenommen hatte. Er spielte noch mit dem Gedanken, seine Frau mit seinem G374rtel zu w374rgen, weil seine Kr344fte nachlie337en und es ihm wegen deren Gegenwehr nicht gelang, ihren Kopf auf die Gehwegplatten zu schlagen. Letztlich entschloss er sich, von seinem Opfer abzulassen, weil sich seine Wut durch deren Sto337 vom Balkon und die anschlie337enden Gewaltt344tigkeiten entladen hatte. Er zerrte seine Frau an den Haaren zu einer an den Gehweg anschlie337enden B366schung, ging da-nach noch einmal ins Haus, wo er eine von der Ehefrau vor der Wohnungst374r abgestellte T374te mit ihm geh366renden Kleidungsst374cken holte, und begab sich sodann zu Fu337 zur n344chsten S-Bahn-Haltestelle. Am n344chsten Tag stellte er sich der Polizei. b) Das Landgericht hat sich die 334berzeugung verschafft, dass der Ange-klagte trotz der von ihm bemerkten Reaktionen seiner Tochter und der beiden Nachbarn erst von seinem Opfer ablie337, nachdem er noch mit dem Gedanken gespielt hatte, seine Frau mit dem G374rtel zu erdrosseln. Zwar sei sein Ent-schluss auch von dem Gedanken getragen gewesen, keinen 304rger mit der Poli-zei zu bekommen. Die M366glichkeit, dass Polizeikr344fte erscheinen k366nnten, sei f374r sein Handeln jedoch nicht bestimmend gewesen, "zumal" er zun344chst noch einmal das Haus betreten habe, um seine Kleider zu holen, und sich erst da-nach zu Fu337 entfernt habe. Im Vordergrund seines Entschlusses, den Tatort zu verlassen, habe vielmehr das Nachlassen seiner Aggressionen gestanden. Nach alledem - so die rechtliche W374rdigung des Landgerichts - liege ein fehlge-schlagener Versuch nicht vor; vielmehr sei der Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung freiwillig vom unbeendeten Versuch eines T366tungsdelikts zur374ckgetre-ten. 5 2. Dies h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 6 - 6 - a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landge-richts, dass bei dem festgestellten Sachverhalt grunds344tzlich die Voraussetzun-gen f374r einen strafbefreienden R374cktritt nach 247 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB vorliegen k366nnen. 7 Nimmt der T344ter im Rahmen eines mehraktigen Geschehens verschie-dene Handlungen vor, die auf die Herbeif374hrung eines strafrechtlich relevanten Erfolges gerichtet sind, so steht der Fehlschlag eines oder mehrerer der an-f344nglichen Einzelakte nicht notwendig und von vornherein einem R374cktritt vom Versuch entgegen. Bilden diese Einzelakte untereinander sowie mit der letzten Tathandlung Teile eines durch die subjektive Zielrichtung des T344ters verbunde-nen, 366rtlich und zeitlich einheitlichen Geschehens, so beurteilen sich die Fra-gen, ob der Versuch fehlgeschlagen ist oder ob der strafbefreiende R374cktritt andernfalls allein schon durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbe-endeter Versuch) oder nur durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Versuch) erreicht werden kann, allein nach der subjektiven Sicht des T344ters nach Abschluss seiner letzten Ausf374hrungshandlung. Ein fehlgeschlagener Ver-such liegt in einem derartigen Fall nur dann vor, wenn der T344ter in diesem Mo-ment wei337 oder zumindest annimmt, dass er den Taterfolg mit den bereits ein-gesetzten oder anderen zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Z344sur herbeif374hren kann (st. Rspr.; s. nur BGH NStZ 2005, 263, 264 m. w. N.). Ebenso ist der in diesem Sinne nicht fehlgeschlagene Versuch nur dann beendet, wenn der T344ter zu diesem Zeitpunkt den Eintritt des Taterfolgs als Folge seines Tuns f374r m366glich h344lt; dass er bereits zuvor im Rahmen des einheitlichen Geschehens nach einem der ersten Teilakte irrig diese Vorstellung gewonnen hatte, ist dagegen ohne Belang, wenn er aufgrund des Fortgangs des Geschehens seinen Irrtum unmittelbar erkannte (vgl. BGHSt 39, 221, 227 f. sowie die weiteren Nachw. bei Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 24 Rdn. 15 a). Daraus folgt, dass diese Grunds344tze auch dann Anwendung finden, wenn der 8 - 7 - T344ter zwischen den einzelnen Teilakten das Tatmittel wechselt, solange hier-durch die Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens weder in zeitlicher noch 366rtli-cher Hinsicht beseitigt wird. Ebenso wenig wird die Verbindung der Einzelhand-lungen, die diese durch die subjektive Zielrichtung des T344ters erfahren, dadurch unterbrochen, dass dieser hinsichtlich des Taterfolgs zun344chst nur mit beding-tem Vorsatz handelte und erst den oder die sp344teren Teilakte mit direktem Vor-satz ausf374hrte; denn selbst wenn er mit der ersten Ausf374hrungshandlung vor-rangig ein au337ertatbestandsm344337iges Ziel erreichen wollte und hierzu den tatbe-standsm344337igen Erfolg lediglich billigend in Kauf nahm, f374hrt allein das Erreichen des au337ertatbestandsm344337igen Ziels nicht dazu, dass ab diesem Zeitpunkt ein R374cktritt vom unbeendeten Versuch durch Aufgabe weiterer Tatausf374hrung nicht mehr m366glich w344re (BGHSt 39, 221). Daher kann auch ein "Heraufstufen" des tatbestandlichen Erfolgs zum prim344ren Handlungsziel f374r sich einen sp344te-ren R374cktritt nicht ausschlie337en. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich daher auch hier auf der Grundlage des weiteren Fortgangs des Geschehens nach den allgemeinen Grunds344tzen (vgl. auch Eser in Sch366nke/ Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 24 Rdn. 17 b). F374r den hier zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet dies: 9 Ob der Versuch des Angeklagten, seine Frau zu t366ten, fehlgeschlagen war oder ob es sich, so ein Fehlschlag zu verneinen ist, um einen unbeendeten oder beendeten Versuch handelte, hat das Landgericht zutreffend nach den Vorstellungen beurteilt, die der Angeklagte in dem Zeitpunkt hatte, als er seine erfolglosen Bem374hungen aufgab, seine Ehefrau durch Schlagen ihres Kopfes gegen die Platten des Gehwegs ums Leben zu bringen. Denn der Sturz des Opfers vom Balkon hatte zwar nicht zu dessen vom Angeklagten f374r m366glich gehaltenen und billigend in Kauf genommenen Tod gef374hrt, so dass die den Sturz ausl366sende Tathandlung misslungen war; der Angeklagte hatte jedoch 10 - 8 - zum einen sofort erkannt, dass seine Annahme irrig war, durch das Hinabst374r-zen seiner Frau vom Balkon alles Erforderliche zu deren m366glicher T366tung ge-tan zu haben, und zum anderen augenblicklich eine andere M366glichkeit gese-hen sowie diese in unmittelbarem zeitlichen und 366rtlichen Zusammenhang er-griffen, seine Ehefrau auf andere Weise - durch Schlagen ihres Kopfes auf die Gehwegplatten - zu t366ten. Die Einheitlichkeit des Gesamtgeschehens war we-der durch den Wechsel des "Tatmittels" noch durch den 334bergang von beding-tem zu direktem T366tungsvorsatz aufgehoben worden. Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des Landgerichts, trotz des Misslingens auch der zweiten T366tungsvariante sei der T366tungsversuch des Angeklagten in seiner Gesamtheit dann nicht fehlgeschlagen und ein frei-williger R374cktritt vom unbeendeten Versuch weiter zu bejahen, wenn der Ange-klagte nach dem erkannten Scheitern seiner zweiten T366tungshandlung noch die M366glichkeit sah, trotz der Beobachtung des Geschehens durch die beiden Nachbarn und des deswegen zu erwartenden baldigen Eintreffens der Polizei den Tod seiner Frau durch deren Erdrosselung mit seinem G374rtel herbeizuf374h-ren, und er dennoch aus autonomen Motiven von der weiteren Tatausf374hrung absah. Da sich die Tat von Beginn an in der 326ffentlichkeit zutrug, es dem An-geklagten somit nicht auf Heimlichkeit ankam, stand allein die Entdeckung der Tat hier der Freiwilligkeit eines R374cktritts nicht zwangsl344ufig entgegen (vgl. BGH NStZ 1992, 587; 1999, 300, 301; Eser aaO 247 24 Rdn. 50 m. w. N.). Selbst wenn bei der Aufgabe der weiteren Tatausf374hrung der Gedanke mitspielte, die Polizei k366nne bald eintreffen, schloss dies die Freiwilligkeit des R374cktritts nicht aus, wenn dieser Gedanke das Handeln des Angeklagten nicht bestimmte. Gibt der T344ter die weitere Ausf374hrung der Tat aus mehreren Beweggr374nden auf, so be-urteilt sich die Freiwilligkeit nach dem Motiv, das f374r den R374cktritt bestimmend ist (Lilie/Albrecht in LK 11. Aufl. 247 24 Rdn. 177). Ist dieses autonom, der T344ter 11 - 9 - somit insgesamt Herr seiner Entschl374sse geblieben, ist der R374cktritt freiwillig; auch dies hat das Landgericht nicht verkannt. b) Jedoch belegen die Urteilsgr374nde schon nicht hinreichend, dass der Angeklagte ein Erdrosseln seiner Ehefrau mit seinem G374rtel noch f374r m366glich hielt, als er schlie337lich von ihr ablie337. Nach den Sachverhaltsfeststellungen spielte der Angeklagte noch einmal mit dem Gedanken, seinen G374rtel einzuset-zen, um seine Ehefrau damit zu w374rgen. Entsprechende Ausf374hrungen finden sich im Rahmen der Beweisw374rdigung. Dass der Angeklagte trotz der vorheri-gen massiven Gegenwehr seiner Ehefrau, die ein Schlagen ihres Kopfes gegen die Gehwegplatten verhinderte, des Nachlassens seiner eigenen Kr344fte und der Beobachtung des Geschehens durch die beiden Nachbarn tats344chlich glaubte, er k366nne seine Frau noch mit dem G374rtel erdrosseln, l344sst sich dem nicht ent-nehmen. Zwar legt das Landgericht im Rahmen der rechtlichen W374rdigung dar, der Angeklagte habe kein "un374berwindliches, zwingendes Hindernis zur Fort-f374hrung des Tatentschlusses" angenommen. Ohne eine entsprechende Be-weisw374rdigung h344ngt diese Aussage indessen in der Luft und ist f374r sich allein nicht geeignet zu belegen, dass der Angeklagte den Versuch, seine Ehefrau zu t366ten, noch nicht als gescheitert ansah. 12 Dar374ber hinaus leidet die Beweisw374rdigung des Landgerichts zu der Frage, ob der Angeklagte die weitere Tatausf374hrung freiwillig aufgab, an einem rechtlichen Mangel. Das Landgericht st374tzt seine 334berzeugung von den subjek-tiven Vorstellungen des Angeklagten beim Abbruch der Tat ma337geblich auf zwei Gesichtspunkte: zum einen auf seine Aussage am Folgetag bei der Poli-zei, er habe an seinen G374rtel gedacht, den er seiner Frau h344tte um den Hals legen und zuziehen k366nnen; zum anderen auf den objektiven Umstand, dass der Angeklagte nicht sofort eilig vom Tatort fl374chtete, sondern erst noch in das Haus zur374ckging, um die von seiner Ehefrau vor der Wohnungst374r abgestellte 13 - 10 - T374te mit Kleidungsst374cken zu holen, und sich dann zu Fu337 zur S-Bahn-Haltestelle begab. Zwar m366gen diese Aspekte f374r sich genommen die W374rdi-gung tragen, der Angeklagte habe nicht ma337geblich aus Furcht vor der Polizei, sondern wegen des Nachlassens seiner Aggressionen aus vorrangig autono-men Motiven davon abgesehen, seinen G374rtel als Drosselungsinstrument ein-zusetzen. Jedoch hat das Landgericht bei seiner 334berzeugungsbildung ma337-geblichen Inhalt der - im Urteil mitgeteilten - polizeilichen Aussage des Ange-klagten 374bergangen, der dieser W374rdigung entgegenstehen kann. So hat der Angeklagte angegeben, er habe sich, als er die Nachbarn habe schreien h366ren, gefragt, warum er kein Messer dabei gehabt habe; dann h344tte er ihr - seiner Ehefrau - in die Kehle geschnitten. Diese Aussage ist schwerlich vereinbar mit der Annahme des Landgerichts, der Abbruch der Tat sei vorrangig durch das Abflauen der Aggressionen des Angeklagten bestimmt gewesen. Dar374ber hin-aus hat der Angeklagte das Abstandnehmen von weiteren T366tungshandlungen unmittelbar mit der Angst vor der Polizei und nicht mit nachlassender Wut er-kl344rt: "Als er die Nachbarn schreien geh366rt habe, sei er weggegangen, weil er keinen 304rger mit der Polizei haben wollte." Auch dies spricht dagegen, dass der Angeklagte vorrangig aus freiem Willen und autonomen Motiven von der weite-ren Tatausf374hrung Abstand nahm. Da das Landgericht diese beiden Aspekte nicht in seine Erw344gungen miteinbezogen hat, beruht seine 334berzeugung, der Angeklagte habe trotz der Reaktionen seiner Tochter und der Nachbarn erst aufgrund des Verebbens seiner Wut von seiner Ehefrau abgelassen, auf einer l374cken- und damit rechtsfehlerhaften Beweisw374rdigung. - 11 - 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-dung. Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, sie hierzu an ein ande-res Landgericht zur374ckzuverweisen (247 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). 14 Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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