BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 470/09 vom 1. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Juni 2009 - im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des Dieb-stahls in neun F344llen schuldig ist, - im Rechtsfolgenausspruch dahin erg344nzt, dass die gegen den Angeklagten in den Niederlanden vollzogene Auslieferungshaft im Verh344ltnis 1 : 1 anzurechnen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 1 "Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache vom 2. bis 6. Oktober 2008 in den Niederlanden in Auslieferungshaft ... Entge-gen 247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat das Landgericht im Urteil keine Bestimmung 374ber den Ma337stab getroffen, nach dem die Haft auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Im Hinblick dar-auf, dass die Freiheitsentziehung in den Niederlanden nur im An-rechnungsma337stab von 1 : 1 in Betracht kommt (vgl. Fischer - 3 - StGB, 56. Aufl. 247 51 Rdn 19 m.w.N.), kann der Senat entspre-chend 247 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsma337stab selbst bestimmen. Desweiteren rege ich an, den Schuldspruch dahingehend zu be-richtigen, dass die Worte 'in besonders schweren Fall' entfallen. 247 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Einbruchsdiebstahl) enth344lt lediglich eine Strafzumessungsregel, die nicht in den Schuldspruch aufzuneh-men ist." Dem schlie337t sich der Senat an. 2 Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Der geringe Teilerfolg macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten der Revision zu belasten (247 473 Abs. 4 StPO). 3 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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