BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 470/10 vom 1. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. Februar 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Duisburg vom 2. September 2010 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte schuldig ist des ver-suchten schweren Raubes, des schweren Bandendiebstahls und des versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei F344l-len. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Rau-bes und schweren Bandendiebstahls in vier F344llen, "davon in drei F344llen wegen Versuchs", zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. Die Bean-standung des Verfahrens ist nicht ausgef374hrt und daher unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Rechtsmittel f374hrt indes auf die Sachr374ge zur 304nde-rung des Schuldspruches; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das Urteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten in den F344llen II. 3. und 4. der Urteilsgr374nde we-gen zwei jeweils selbst344ndiger Taten des (gemeinschaftlich begangenen) ver-suchten schweren Bandendiebstahls (247247 242, 243 Abs. 1 Satz 2, 247 244 Abs. 1 Nr. 2, 247 244a Abs. 1, 247247 22, 23 Abs. 1, 247 25 Abs. 2, 247 53 StGB) verurteilt hat. Die Feststellungen lassen die M366glichkeit offen, dass der Angeklagte durch sei-ne Handlung - in der N344he der benachbarten Einbruchsobjekte "Schmiere ste-hen" - einheitlich an beiden Taten beteiligt war. Die Frage der Konkurrenz ist bei Mitt344terschaft f374r jeden Beteiligten gesondert zu pr374fen (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 25 Rn. 23). Zwar liegt bei mitt344terschaftlicher Begehung mehrerer Taten in der Regel Realkonkurrenz vor. Entscheidend ist insoweit aber, wie viele Handlungen des jeweiligen Mitt344ters gegeben sind (vgl. M374nch-KommStGB/Joecks, 247 25 Rn. 231). Danach kann das in diesen beiden F344llen festgestellte Verhalten des Angeklagten eine Tat im Rechtssinne sein. Da wei-tergehende Feststellungen hierzu in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, 344ndert der Senat den Schuldspruch in analoger Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab. Der gest344ndige Angeklagte h344tte sich hiergegen nicht anders als geschehen verteidigen k366nnen, so dass 247 265 StPO der 304nderung des Schuldspruchs nicht entgegensteht. 2 Diese Schuldspruch344nderung zieht hier nicht die Aufhebung des Straf-ausspruches nach sich. Dieser hat vielmehr Bestand. Das Landgericht hat f374r die F344lle II. 3. und 4. der Urteilsgr374nde Einzelstrafen von jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe verh344ngt. Der Senat setzt f374r die nunmehr verbleibende eine Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten fest. Angesichts der vom Landge-richt in gleicher H366he verh344ngten Einzelstrafen kann der Senat ausschlie337en, dass es f374r die verbleibende Tat eine niedrigere Einzelstrafe festgesetzt h344tte. Mit Blick auf die danach insgesamt verh344ngten Einzelstrafen von zwei Jahren, 3 - 4 - einem Jahr und sechs Monaten und zweimal neun Monaten Freiheitsstrafe kann der Senat weiterhin ausschlie337en, dass das Landgericht bei W374rdigung der betroffenen F344lle als eine Tat im Rechtssinne und damit ohne die weitere, nunmehr weggefallene Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe als zwei Jahre und neun Monate gebildet h344tte. Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift gegen die Strafzumessung des Landgerichts in den F344llen II. 4. und 5. der Urteilsgr374nde rechtliche Bedenken ge344u337ert hat, vermag der Senat diese nicht zu teilen. Sei-ne Annahme, das Landgericht h344tte strafsch344rfend ber374cksichtigt, der Ange-klagte habe durch sein Handeln zur Verwirklichung des Regelbeispieles gem344337 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB unmittelbar angesetzt, obwohl den Feststellun-gen nicht zu entnehmen ist, dass in den entsprechenden Einbruchsobjekten Tresore vorhanden waren, findet in der Strafzumessung keine St374tze; denn die 4 - 5 - Strafkammer hat nach den insoweit eindeutigen Urteilsgr374nden bei diesen Ver-suchsf344llen (lediglich) ber374cksichtigt, dass der Angeklagte den auf die Verwirkli-chung dieses Regelbeispiels gerichteten Vorsatz hatte. Diese Annahme steht im Einklang mit den Feststellungen und verst366337t im 334brigen nicht gegen die Grunds344tze der Strafzumessung gem344337 247 46 StGB. Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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