BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 470 /11 vom 16. Februar 201 2 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 6. September 2011, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Ansti f- tung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig is t, b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, - soweit die Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe veru r- teilt worden ist, - im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, a uch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringe r Menge in drei Fällen, in zwei dieser Fälle in Ta t- einheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der G e- samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt sowie zu ihren Lasten eine Verfallsentscheidung getroffen. Die Re vision der Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übr i- gen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch auch wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geri nger Menge (Fälle II. 2 . und II. 3 . der Urteilsgründe) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach den Feststellungen entschlossen sich die Angeklagte und die Mitangeklagte M . , mit größeren Mengen Heroin Handel zu treiben, das sie von einem ihnen bekannten, in den Niederlanden wohnhaften Liefera n- ten beziehen wollten. Für die Beschaffung der Drogen und deren Auslieferung an die Abnehmer sollte die Mitangeklagte M . zuständig sein; die auf den Rollstuhl angewiesene A ngeklagte sollte die Bestellungen der Abnehmer entgegennehmen und an die Mitangeklagte M . weiterleiten. Entspr e- chend dieser Abrede nahm die Mitangeklagte M . zunächst Anfang März 2011 in Mönchengladbach 450 g per Kurier aus den Ni ederlanden geli e- fertes Heroingemisch entgegen (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Am 29. März 2011 fuhr sie mit ihrem Pkw in die Niederlande, übernahm dort ca. 500 g Her o- ingemisch und brachte dieses nach Mönchengladbach (Fall II. 2. der Urteil s- gründe). Bei ei ner entsprechenden weiteren Beschaffungsfahrt in die Niede r- lande am 6. April 2011 wurde die Mitangeklagte M . auf Veranla s- sung der Angeklagten von der als Kraftfahrerin tätigen Mitangeklagten Mü . 1 2 3 - 4 - begleitet, welche dabei auch den Pkw steuerte (Fall II. 3. der Urteil s- gründe). b) Dies trägt, soweit es die Angeklagte betrifft, nicht die Annahme täte r- schaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in den Fällen II. 2 . und II. 3 . der U r- teilsgründe. Der Tatbestand der Einfuhr erfo rdert zwar keinen eigenhändigen Tran s- port des Betäubungsmittels über die Grenze. Mittäter einer Einfuhr im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB kann ein Beteiligter deshalb auch dann sein, wenn das Rauschgift von einer anderen Person über die Grenze verbracht wird. Vorau s- setzung dafür ist nach den auch hier geltenden Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als E r- gänzung des eige nen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom 1. September 2004 - 2 StR 353/04, NStZ 2005, 229; vom 14. Dezember 1988 - 4 StR 565/88, StV 1990, 264). Ob dies gegeben ist, hat der Tatrichter wie sonst auf der Grundlage einer umfassenden wertenden Be trachtung festzuste l- len; von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. E ntscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst (Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 786, 799 f. mwN). Keine ausschla ggebende Bedeutung kann dabei indes dem Interesse eines mit der zu beschaffenden Betäubungsmittelmenge Handel Treibenden am Gelingen des Einfuhrvorgangs zukommen; in einem solchen Falle gewinnt insbesondere die Tatherrschaft oder der Wille hierzu an Gewich t 4 5 - 5 - (Weber aaO Rn. 801). Bloßes Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Ei n- fluss auf deren Durchführung genügt dagegen nicht (BGH, Beschluss vom 31. März 1992 - 4 StR 112/92, NStZ 1992, 339). Umstände, die auf eine Tatherrschaft der Angeklagten beim Verb ringen der Drogen über die Grenze oder wenigstens auf einen dahingehenden Willen schließen ließen, hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt. 2. Die Verurteilung der Angeklagten im Falle II. 2. der Urteilsgründe hat deshalb keinen Bestand. Dies führ t zur Aufhebung des Urteils auch im Au s- spruch über die Gesamtstrafe. Im Falle II. 3. der Urteilsgründe ändert der Senat den Schuldspruch demgegenüber dahin ab, dass die Angeklagte des Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatei nheit mit Anstiftung (§ 26 StGB) zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte die Mitangeklagte Mü . in einem gemeinsamen Gespräch dafür gewonnen hat, bei de r Beschaffungsfahrt am 6. April 2011 in Kenntnis aller Umstände als Fahrerin tätig zu werden. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht en t- gegen, da sich die Angeklagte bei einem tatrichterlichen Hinweis auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nic ht wirksamer hätte verteidigen können. 6 7 8 - 6 - Die im Falle II. 3. der Urteilsgründe ausgesprochene Einzelstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht diese milder bemessen hätte, wenn es - tateinheitlich zum Handeltreiben - statt von täte r- schaftlicher Einfuhr von Anstiftung zur Einfuhr ausgegangen wäre. Becker von Lienen Schäfer Mayer Menges 9
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