BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 470 /11 vom 16. Februar 201 2 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerin und des G eneralbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 6. September 2011, soweit es sie betrifft, a ufgehoben - im gesamten Strafausspruch, - im Ausspruch über die Einziehung; die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterha l- ten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in zwei dieser Fälle in Ta t- einheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der G e- 1 - 3 - samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihren zum Transport der Drogen benutzten Pkw hat es eingezogen; weiter hat es zu ihren Lasten ei ne Verfallsentscheidung getroffen. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übr i- gen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand; d ies führt zur Aufh e- bung auch der Entscheidung über die Einziehung. 1. Die Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten Pkws der Ang e- klagten hat das Landgericht rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. J uli 2004 - 3 StR 189/04, NStZ 2005, 232). Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Ch a- ra k ter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 74 Rn. 2 mwN). Wird dem Täter auf diese We i- se ein ih m zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der dan e- ben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemess en zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 3 StR 296/11, NStZ - RR 2011, 370; vom 20. Juli 2011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726; vom 20. September 1988 - 5 StR 418/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16; Urteil vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 585/93, StV 1994, 76). Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Den Wert des Pkw hat es offen gelassen. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von der Angeklagten 2 3 4 - 4 - ve rwirkten Einzelfreiheitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder b e- messen hätte. 2. Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, denn diese steht mit der Bemessung der S trafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Z u- sammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726; Urteil vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 585/93, StV 1994, 76). 3. Die den aufgehobenen Aussprüchen jeweils zu Grunde liege nden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können best e- hen bleiben. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Pkw zu treffen haben. Becker von Lienen Schäfer Mayer Menges 5 6
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