BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 47/06 vom 4. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 11. Juli 2005 dahin ge344ndert, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen bandenm344337iger Ein-fuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344l-len entf344llt. Der Angeklagte ist somit verurteilt wegen banden-m344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in acht F344llen, davon in zwei F344llen tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten in den F344llen III. 4. bis 7. der Urteilsgr374nde wegen bandenm344337iger Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge muss entfallen, weil dieses Delikt zum bandenm344337igen Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge im Verh344ltnis der Gesetzeskonkurrenz steht und zur374cktritt (BGHR BtMG 247 30 a Abs. 1 Bande 8). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 1 - 3 - Die Schuldspruch344nderung f374hrt nicht zu einer Aufhebung des Strafaus-spruchs in den genannten F344llen; die verh344ngten Strafen sind schon im Hinblick auf die jeweils gro337e Menge des Rauschgiftes, aber auch unter Ber374cksichti-gung des Umstandes, dass das Verbringen 374ber eine Grenze strafsch344rfend ber374cksichtigt werden kann und in einem Fall tateinheitlich noch ein weiterer Straftatbestand verwirklicht worden ist, angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO. 2 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Tolksdorf Miebach Winkler RiBGH Becker ist wegen Urlaubs von Lienen an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
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