BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 47/09 vom 3. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 3. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. Oktober 2008 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutz-befohlenen in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung sowie wegen K366r-perverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfah-ren und r374gt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte am Nachmittag des 21. November 2007 aus Ver344rgerung der ca. vier Jahre und acht Monaten alten Tochter Leonie seiner Lebensgef344hrtin mit der rechten Hand so heftig gegen die linke Wange, dass der Schl344fenmuskel zertr374mmert wurde. Am 2 - 3 - 26. November 2007 gegen 11.00 Uhr badete er das M344dchen, das sich einge-n344sst hatte. Dabei 344rgerte er sich aus ungekl344rten Umst344nden derart stark 374ber das Kind, dass er es ein weiteres Mal bestrafen und ihm wehtun wollte. Deshalb ergriff er es, hob es aus der Wanne und sch374ttelte es sehr heftig, wobei ihm klar war, dass das Sch374tteln den Tod verursachen k366nnte. Diese Misshandlung f374hrte zu L344sionen von Br374ckenvenen sowie zu Einblutungen in die Sch344del-h366hle (subdural) und unter die weiche Hirnhaut (subarachnoidal). Au337erdem wurde die Hirnsubstanz selbst erheblich gesch344digt und die Gehirnfl374ssigkeit verschoben. Leonie verstarb an den Folgen der erlittenen Verletzungen. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, das Kind niemals misshandelt zu haben; er halte es f374r wahrscheinlich, dass es sich selbst ver-letzt oder einen Unfall erlitten habe. 3 Im Rahmen der Beweisw374rdigung hat sich die Strafkammer hinsichtlich der Todesursache dem Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverst344ndigen angeschlossen. Dieser hat ausgef374hrt, Leonie sei an zentraler L344hmung infolge exzessiver Hirndruckzunahme mit Hirnstammeinklemmung und weitgehender Komprimierung des Hirnkammersystems, letztlich einhergehend mit einer er-heblichen intravitalen Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns (Hypoxie) und daraus resultierenden ausgedehnten isch344mischen Nervenzellunterg344ngen im gesamten Gehirn verstorben. Da nach den durchgef374hrten Untersuchungen als Ursache der Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns krankheitsbedingte Ge-schehnisse ausschieden, sei die exzessive Hirnschwellung im Rahmen eines globalen 326dems, die letztlich zum Tode gef374hrt habe, im Zusammenhang mit der Blutung unter die harte Hirnhaut (subdural) als Folge eines Traumas oder sogar mehrerer Traumata anzusehen. Die Blutung im Bereich der harten Hirn-haut sei aufgrund des Nachweises von Eisen mindestens drei Tage vor dem 4 - 4 - Tode entstanden. Dabei sei als Todeszeitpunkt das Abstellen der den Kreislauf erhaltenen Maschinen am 29. November 2007 um 00.30 Uhr (UA S. 14, 19) anzusehen. Todesurs344chlich geworden sei eine nicht unfallbedingte, massive Gewalteinwirkung auf den Kopf des Kindes, die gegen Mittag des 26. November 2007 stattgefunden haben k366nne (UA S. 21); andere plausible Erkl344rungen seien nach dem Verletzungsbild auszuschlie337en. Ein Entstehen der Kopfverletzungen bei dem Vorfall vom 21. November 2007 scheide aus, weil zwischen der Gehirnsch344digung und dem Koma, in welches das Kind gefal-len sei, nur ein sehr kurzer Zeitraum habe liegen k366nnen. Insbesondere die Einblutungen im Augapfel und Sehnerv spr344chen f374r ein kr344ftiges Sch374tteln als Ausl366ser der Verletzungen. Diese Beweisw374rdigung enth344lt einen nicht aufl366sbaren Widerspruch. Ei-nerseits soll die massive Gewalteinwirkung auf den Kopf des Kindes, welche zu der Blutung im Bereich der harten Hirnhaut f374hrte, mindestens drei Tage vor dem Tode, also vor dem 26. November 2007 um 00.30 Uhr stattgefunden ha-ben. Andererseits soll es m366glich sein, dass die todesurs344chlichen Kopfverlet-zungen am 26. November 2007 kurz vor Mittag verursacht wurden. Die unter-schiedlichen 304u337erungen des Sachverst344ndigen zum Zeitpunkt der Gewaltaus-374bung lassen sich anhand der Urteilsgr374nde nicht miteinander in Einklang brin-gen. Der vom Landgericht unter W374rdigung weiterer Indizien festgestellte Tat-zeitpunkt und Geschehensablauf ist daher nicht tragf344hig begr374ndet. 5 Der Fehler in der Beweisw374rdigung zum Vorfall vom 26. November 2007 erfasst auch die Verurteilung wegen der Tat vom 21. November 2007. Da in beiden F344llen innerhalb eines kurzen Zeitraums massive Gewalt gegen den Kopf des M344dchens ausge374bt wurde, kann der Senat nicht sicher ausschlie337en, 6 - 5 - dass bereits die Verletzungshandlung vom 21. November 2007 urs344chlich oder miturs344chlich f374r den Tod von Leonie war. F374r den Fall, dass sich der neue Tatrichter erneut von der T344terschaft des Angeklagten 374berzeugt, sieht der Senat Anlass zu folgenden Hinweisen: Das Tatbestandsmerkmal "roh misshandelt" in 247 225 Abs. 1 StGB erfordert eine sorgf344ltige Darstellung nicht nur der objektiven Tatseite, sondern auch der Ge-sinnung des T344ters. Zur Pr374fung der Frage, ob gegebenenfalls die Steuerungs-f344higkeit des Angeklagten infolge eines Affekts erheblich vermindert war, emp-fiehlt sich die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverst344ndigen. Bei der Strafzumessung sollten Formulierungen vermieden werden, die besorgen las-sen k366nnten, Tatbestandsmerkmale seien strafsch344rfend ber374cksichtigt worden. 7 Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
Full & Egal Universal Law Academy