BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 471/09 vom 3. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Itzehoe vom 13. August 2009 wird a) von der Einziehung des Pkw Daimler-Chrysler ML 270 CDI, , abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschr344nkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ge344ndert, dass die Einziehungsanordnung entf344llt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt und die Einziehung des Pkw Daimler-Chrysler ML 270 CDI, , angeordnet. Auf die mit der allgemeinen Sachr374ge begr374ndete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung 1 - 3 - des Generalbundesanwalts die Einziehung des Pkw von der Verfolgung ausge-nommen (247 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abge344ndert. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zum Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Dezember 2009 bemerkt der Senat erg344nzend, dass die Beschr344nkung den Angeklagten nicht beschwert und nach 247 430 StPO nicht seiner Zustimmung bedarf. 2 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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