ECLI:DE:BGH:2017:040417B3STR47.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 47/17 vom 4. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Oldenburg vom 13. Oktober 2016, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; jed och bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergeh ende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räu - b e rischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen erhobene, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Stra f- ausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die gegen den Angeklagten verhängte J ugendstrafe kann keinen B e- stand haben. Der Angeklagte wur de zuletzt am 9. Juni 2015 vom Amtsgericht Delmenhorst wegen Körperverletzung in zwei Fällen sowie Beleidigung zu e i- nem einwöchigen Jugendarrest verurteilt. Den hiesigen Urteilsgründen ist der diesbezügliche Vollstreckungsstand nicht zu entnehmen. Der Sena t kann de s- halb nicht überprüfen, ob das Landgericht gehalten war, gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG auf eine einheitliche Rechtsfolge zu erkennen. Ausführungen hier - zu sowie gegebenenfalls zu § 31 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 JGG enthalten die En t scheidungsgründe ebenfalls nicht. 2. Im Übrigen ist mit Blick auf die bisherigen - diesbezüglich äußerst knappen - Urteilsgründe für die neu zu treffende Entscheidung darauf hinzu - we i sen, dass das Tatgericht vor dem Hintergrund der gesetzlichen Vorgaben (§ 54 Abs. 1 JGG, § 267 Abs. 3 StPO) gehalten ist, die Annahme schädlicher Neigungen und der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG unter A n wendung der hierzu entwickelten Maßstäbe (vgl. Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 17 Rn. 18 ff., 29 ff. mwN) und Darlegung sowie Würdigung der im Einzelfall b e stimmenden Umstände so ausführlich zu begründen, dass auch insoweit ei - ne revisionsrechtliche Überprüfung möglich ist. 2 3 - 4 - 3. Der zur Aufhebung des Strafausspruchs führende Rechtsfehler betrifft die getroffenen Feststellungen ni cht; diese können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen tre f fen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Becker Schäfer RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Tiemann Hoch 4
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