ECLI:DE:BGH:2019:020519B3STR47.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 47/19 vom 2. Mai 201 9 in der Strafsache gegen wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen eines verbotenen Vereins - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach A nhörung de s Besch werdeführer s am 2. Mai 201 9 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe rti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zu Recht hat das Landgericht die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 2 0 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 3 VereinsG bejaht. Nachdem der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Zweiten Änderung des Vereinsgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I, S. 419) die Regelung des Ver- bots der öffentlichen Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen V ereins in im Wesentlichen gleicher Form (§ 9 Abs. 3 VereinsG) dahin geändert hat, dass das subjektive Merkmal des Teilens der Zielrichtung des verbotenen Ver- eins weggefallen ist, und gleichzeitig die "Erläuterung" - und damit der Sache nach gleichsam eine Legaldefinition - eingefügt hat, nach der e in Kennzeichen eines verbotenen Vereins insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form - 3 - verwendet wird , wenn es ganz oder teilweise bei ähnlichem äußerem Gesamt- erscheinungsbild mit einer anderen Orts - oder Regi onalbezeichnung versehen wird (§ 9 Abs. 3 Satz 2 VereinsG), erfüllte der Angeklagte den Verbotstatbe- stand des § 9 Abs. 3 VereinsG: Er trug auf dem Rückenteil seiner Lederweste als Mittelabzeichen den "Fat Mexican", das Emblem der weltweiten Bandidos - Beweg ung, sowie darüber als sog. Top - Rocker den grafisch gestalteten Schriftzug der Bandidos und ver- wendete damit Kennzeichen auch der verbotenen Bandidos - Vereine aus Aachen und Neumünster (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15, BGHSt 61, 1 Rn. 16 ff. ) öffentlich in im Wesentlichen gleicher Form , weil er le- diglich die Ortsbezeichnung "MC Bandidos B . " als sog. Bottom - Rocker hinzugefügt hatte . Auf die - vom Landgericht grundsätzlich bejahte - Frage, ob das Merkmal des "Verwendens" bei der Anwendun g von § 9 Abs. 3 VereinsG nF - wie im Rahmen des § 9 Abs. 1 VereinsG - restriktiv dahin auszu- legen ist, dass eine Tatbestandsverwirklichung ausscheidet, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Benutzung des Kennzeichens eindeutig ergibt, dass diese dem S chutzzweck der Norm nicht zuwider läuft (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15, BGHSt 61, 1 Rn. 22), kommt es nicht an, weil - wovon im Ergebnis auch die Strafkammer ausgegangen ist - aufgrund des eindeutigen Wortlauts und des unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens (vgl. BT - Drucks. 18/9758, S. 7 f.) Fälle wie der vor- liegende von der Verbotsnorm erfasst sein sollten. Insbesondere ist diese - an- ders als die Revision meint - nicht nur einschlägig, wenn etwa der Verwende r persönliche Beziehungen zu den verbotenen Vereinen unterhalten oder sich selbst im Rahmen seiner Vereinsmitgliedschaft bereits strafbar gemacht hätte. Eine solche Einschränkung knüpft offenbar an das Merkmal des " Teilens der Zielrichtung des verbotenen V ereins " an, das der Gesetzgeber indes gerade gestrichen hat. - 4 - Nachdem nunmehr auch die Strafnorm des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG ausdrücklich auf § 9 Abs. 3 VereinsG verweist (vgl. zur früheren Rechtslage BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15, BGHSt 61, 1 Rn. 29 ff.), ist der Ver- stoß gegen das Kennzeichenverbot auch im Fall des § 9 Abs. 3 VereinsG straf- bewehrt. Der Senat hält die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG auch in Verbindung mit dem Verbot des Verwendens der Kennzeichen verbotener Ver- eine in im Wesentlichen gleicher Form nach § 9 Abs. 3 VereinsG nicht für ver- fassungswidrig; eine Aussetzung des Strafverfahrens zur Durchführung eines konkreten Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 GG kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. zu den Vorausse tzungen auch BGH, Beschluss vom 6. April 201 7 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102 Rn. 28 mwN ). Dies gilt auch mit Blick auf den umfangreichen Schriftsatz der Verteidi- gung, der - nachdem die Revision zuvor nur mit der allgemeinen Sachrüge be- gründet worden war - erst als Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts beim Senat eingegangen ist. Insbe- sondere ist die Auffassung nicht zu teilen, die Neufassung des § 9 Abs. 3 VereinsG würde zur Aufhebung der Akzessorietät zwische n Vereins - und Kenn- zeichenverbot führen; denn dabei wird nicht beachtet , dass es die Kennzeichen des verbotenen Vereins sind, deren effektive Verbannung aus der Öffentlichkeit das Gesetz bereits seit der Gesetzesänderung im Jahr 2002 (vgl. BT - Drucks. 14/73 86, S. 49) und nach wie vor (BT - Drucks. 18/9758, S. 8) verfolgt, hier also - 5 - der "Fat Mexican" und der grafisch gestaltete Schriftzug "Bandidos", die - wie dargelegt - gerade die Kennzeichen jedenfalls auch der verbotenen Vereine waren. Schäfer RiBGH Ger icke befindet Wimmer sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Berg Hoch
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