BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 472/02 vom28. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Geldfälschung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am28. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 29. Mai 2002, soweit es ihn betrifft, mitden zugehörigen Feststellungen aufgehoben,a) soweit der Angeklagte wegen Geldfälschung verurteilt wur-de;b) im Gesamtstrafenausspruch.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-verwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung und wegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mitseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen - 3 -Rechts. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Geldfäl-schung mit der Sachrüge Erfolg.1. Die Feststellungen belegen nicht, daß es sich bei den unechten1000-DM-Scheinen, die der - nach Urteilsverkündung verstorbene - Mitange-klagte O. zusammen mit dem Angeklagten und dem aus Holland kommen-den Türken Y. in Italien ankaufte, um Falschgeld im Sinne des § 146Abs. 1 StGB handelte. Solches liegt nur dann vor, wenn es den Anschein gülti-gen Geldes erweckt, also seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, im gewöhn-lichen Zahlungsverkehr Arglose zu täuschen. Da erfahrungsgemäß selbst mitschlechtesten Fälschungen Täuschungen gelingen, sind dabei an die Ähnlich-keit mit echtem Geld keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Maßgeblichist, ob im normalen Geldverkehr die Unechtheit unschwer erkannt werdenkann, ohne daß eine nähere Prüfung erforderlich ist. Hierbei muß jedoch be-dacht werden, daß Falschgeld oft unter Umständen abgegeben wird, die eineTäuschung erleichtern, etwa an dunklen Orten oder an geschäftsunerfahrenePersonen. Entscheidend ist danach das Gesamtbild des nachgemachten Gel-des (vgl. BGH NJW 1995, 1844, 1845 m. w. N.).Hier waren der Angeklagte, O. und Y. nach den Feststellungenvon den italienischen Lieferanten "betrogen" worden, weil die nachgemachten1000-DM-Scheine "in der Mitte den Werbeaufdruck eines italienischen Restau-rants trugen", was O. - nach seiner Einlassung - bei der Begutachtung desGeldes nicht bemerkte, weil auf dem zur Prüfung übergebenen Geldbündel alsoberster und unterster Schein eine echte Banknote plaziert war. Das Landge-richt hat nicht bedacht, daß ein derartiger Aufdruck den Geldscheinen denCharakter von Falschgeld nehmen kann, wenn er die Täuschung eines Arglo-sen über die Echtheit des Geldes ausschließt, woran sich - anders als das an- - 4 -gefochtene Urteil anscheinend meint - auch nichts dadurch ändert, daß durcheine Banderole, wie sie üblicherweise zum Bündeln von Geldscheinen verwen-det wird, der Aufdruck bei Bündelung der Scheine verdeckt werden kann (BGHaaO). Das Landgericht hat es - möglicherweise infolge dieses fehlerhaftenrechtlichen Ansatzes - unterlassen, nähere Feststellungen zu der Art des Auf-drucks zu treffen. Dessen Wortlaut, Größe und farbliche Auffälligkeit werdennicht mitgeteilt. Auch ist offen, ob sich der Aufdruck nur auf einer oder auf bei-den Seiten der Scheine befindet. Von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3StPO hat das Landgericht ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Der Senat istdaher nicht in der Lage zu prüfen, ob das Landgericht die Scheine trotz desAufdrucks rechtsfehlerfrei als Falschgeld eingeordnet hat, etwa weil dieser sichnur auf einer Seite der Scheine befindet, farblich nicht ohne weiteres ins Augespringt oder aufgrund nur geringer Größe durch einfaches Falten der Scheineleicht zu verbergen ist.Der Schuldspruch wegen Geldfälschung durch Sichverschaffen vonFalschgeld kann auch nicht deswegen aufrechterhalten werden, weil O. dem Angeklagten auch einen unechten 500-DM-Schein als "Probe" (vgl. dazuBGH NStE Nr. 3 zu § 146 StGB) übergab. Denn auf diesen hatte O. dasWort "Kopie" geschrieben. Da hierzu ebenfalls nähere Feststellungen fehlen,ist auch bei diesem Geldschein offen, ob es sich nach den dargestellten Maß-stäben um Falschgeld handelt. Darüber hinaus erscheint es wegen der Be-schriftung fraglich, ob der Schein überhaupt noch in den Verkehr gebrachtwerden sollte.Die Verurteilung des Angeklagten nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist da-her aufzuheben, so daß auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestandhaben kann. Eine Erstreckung der Teilaufhebung des Urteils auf den Mitange- - 5 -klagten O. (§ 357 StPO) kommt nicht in Betracht, da dieser nach Urteilsver-kündung verstorben ist, so daß Sachentscheidungen in Bezug auf seine Per-son nicht mehr ergehen können (vgl. BGH NJW 1983, 463).2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.3. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch darauf hin, daß dienunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer neben der Frage, ob im Hin-blick auf die Beschaffenheit der 1000-DM-Scheine ein vollendetes oder nurversuchtes Verbrechen nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt, auch zu prüfenhaben wird, ob sich der Angeklagte hieran als Mittäter oder möglicherweise nurals Verschaffungs- und Verteilungsgehilfe (§ 27 StGB) an einem Falschgeldde-likt des O. beteiligt hat. Dies erscheint nach den bisherigen Feststellungenjedenfalls nicht ausgeschlossen; denn sie enthalten Anhaltspunkte dafür, daßder Angeklagte, selbst wenn er an den in Italien erworbenen GeldscheinenMitgewahrsam bzw. an den ihm zur "Probe" übergebenen Scheinen Alleinge-wahrsam erlangte, diesen nicht mit dem Willen ausübte, eigenständig über dieScheine zu verfügen. In diesem Falle käme Mittäterschaft jedoch nicht in Be-tracht (BGHSt 44, 62).Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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