BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 472/05 vom 17. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Januar 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 21. September 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); klargestellt wird, dass der Angeklagte schuldig ist - der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Beischlaf zwischen Verwandten in zwei F344llen, - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei F344llen, - des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie - des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
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