BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 472/06 vom 9. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Unterschlagung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Janu-ar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kleve vom 21. Juli 2006 mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben a) im Fall II. 6. der Urteilsgr374nde sowie b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in f374nf F344l-len sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten r374gt mit Einzelbean-standungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374n-det. 1 Im Fall II. 6. der Urteilsgr374nde tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Unterschlagung nicht. Danach hat der Angeklagte einen Kraftwagen 2 - 3 - nicht an den Eigent374mer herausgegeben, obwohl er dazu rechtskr344ftig verurteilt worden war. Allein dem Unterlassen der R374ckgabe l344sst sich eine Zueignung im Sinne des 247 246 Abs. 1 StGB nicht entnehmen, wenn dies - wie hier nach der vom Landgericht nicht in Frage gestellten Einlassung des Angeklagten - allein deswegen geschieht, weil der Angeklagte f374r den Fall der Herausgabe die Durchsetzbarkeit eigener Anspr374che gegen den Eigent374mer gef344hrdet sieht. Im 334brigen h344lt der Schuldspruch rechtlicher Nachpr374fung Stand. Soweit das Landgericht in den F344llen II. 2., 4. und 5. eine Strafbarkeit wegen (der Un-terschlagung vorgehender) Untreue nicht gepr374ft hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. 3 Die Einzelstrafen k366nnen bestehen bleiben, da der Senat ausschlie337t, dass sie von der Einzelstrafe im Fall II. 6. beeinflusst worden sind. 4 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy