BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 472 /1 1 vom 27. März 201 2 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2012 g emäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wuppertal vom 6. Juli 2011 mit den zugehörigen Fes t- ste l lungen auf gehoben mit Ausnahme des Schuldspruchs in den Fällen II. B der Urteil sgründe (Betrug zu Lasten des La n- des ) und der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Str afkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und ausgesproc hen, dass aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ein Monat Freiheitsstrafe als verbüßt gilt. Weiter hat es den Verfall von Wertersatz e- 1 - 3 - klagten, mit der er die Verletzung f ormellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in den Fällen II. A der Urteilsgr ünde (Betrug zum Nachteil der Partei " " ) hat keinen B e- stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt: "Eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB setzt v o- raus, dass eine andere Person über Tatsachen getäus cht wird und durch den so hervorgerufenen Irrtum zu einer vermögensmindernden Verfügung veranlasst wird. Personenmehrheiten können nicht als so l- che Subjekt eines Irrtums sein. Vielmehr müssen bei arbeitsteilig tät i- gen Unternehmen oder Organisationen die Ur teilsgründe regelmäßig darlegen, wer im konkreten Fall auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die Erbringung der vom Täter e r- strebten Leistung getroffen und damit die Verfügung vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 2003, 313, 31 4 f.; 2006, 687; wistra 1997, 100; 2010, 148; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9 und 15; Fischer StGB 59. Aufl. § 263 Rdn. 67). Dies lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht hinreichend entnehmen. Danach vertrauten die für die Auszahlung der Provisionen an die P . ' verantwortlichen Personen in der Partei ' darauf, dass die Ang a- ben des Angeklagten in seinen Rechnungen zutreffend waren (UA S. 8). Diese Feststellung bietet keine hinreichende Grundlage für die Beantwortung der Frage, inwieweit die Auszah lungen der Provisionen durch einen täuschungsbedingten Irrtum des Verfügenden veranlasst wurden. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Verantwortungsbereiche und unterschiedlichen Wissensstände bei arbeitsteilig tätigen Pers o- Einzelnen darzustellen gewesen, wer die Auszahlungen aufgrund we l- cher Anweisungen angeordnet und vorgenommen hat und ob und we l- che Mitglieder des Parteivorstands Kenntnis von dem ' Spendenko n- strukt ' des Angeklagten hatten. 2 - 4 - Sollten die Auszahlungen der Provisionen von einem untergeordneten Mitarbeiter der Partei, etwa einem Beschäftigten aus der Buchhaltung, veranlasst worden sein, zeigt die Strafkammer nicht auf, dass die Pe r- son über die rein ' mechanische ' Anweisung der vo m Angeklagten ge l- tend gemachten Provisionen überhaupt die Möglichkeit oder Verpflic h- tung hatte, Überlegungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen anzustellen und daher einem Irrtum im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB unterlag (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 16). Ins o- weit geht aus den Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung lediglich hervor, dass die Zeugin M . , eine Mitarbeiterin im Parteibüro der Vorsitzenden U . , die Anweisung erhalten habe, Rechnungen vom Angeklagten ohne Kommentar zu bezahlen (UA S. 41). Nach Angaben des vor dem Tatzeitraum als Schatzmeister tätigen Zeugen E . brauchte dieser hinsichtlich der Spendenakquise nichts zu pr ü fen, weil man ihm gesagt hatte, wenn U . unterschrieben habe, sei das i n Ordnung (UA S. 43). Ob dies auch im Tatzeitraum der Fall war, bleibt im Urteil offen. Nach diesen Aussagen liegt es aber nahe, dass der die Provisionen auszahlende (gutgläubige) Mitarbeiter seine Befugnis ausschließlich aus den Befugnissen seiner Vorgese tzten a b- u- schungsbedingten Irrtums des Verfügenden nicht auf dessen Kenntnis, sondern auf die Kenntnis der Vorgesetzten von der Unrichtigkeit der Abrechnungen abzustellen ist (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Ir r- tum 15). Letztlich könnte diese Frage offen bleiben, wenn sich aus den Urteil s- feststellungen mit ausreichender Sicherheit entnehmen ließe, dass die die Provisionsauszahlungen anweisenden Mitglieder des Parteivo r- stands ebenfalls gutgläubig wa ren und vom Angeklagten getäuscht Dafür, dass die Vorstandsmitglieder nicht gutgläubig waren, könnte auch die Aussage des Kassenprüfers K . sprechen. Diesem waren Ungereimtheiten i m Zusammenhang mit den Spenden aufgefallen; gleichwohl ist ihm eine Kassenprüfung verwehrt worden und hat er auf kritische Fragen keine Auskunft seitens der Parteiführung erhalten (UA S. 43). Schließlich lässt die Interessenlage, möglichst hohe Zuwendu n- gen vom Deutschen Bundestag zu erhalten, es als nicht ganz fernli e- gend erscheinen, dass die Vorstandsmitglieder U . , M . und Ma . von dem Spendenkonstrukt Kenntnis hatten, dies aber im Hi n- blick auf die Parteienfinanzierung duldeten. - 5 - Angesich ts der unklaren Feststellungen zum Vorstellungsbild der Mi t- überprüft werden. Es erscheint vielmehr nicht ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte (nur) wegen Beihilfe zur Untreue schuldi g gemacht hat. " Dem schließt sich der Senat an. Mit dem Schuldspruch in den Fällen II. A der Urteilsgründe unterliegen die für diese Taten verhängten Einzelstrafen, die Gesamtstrafe, die Kompens a- tions - und die Verfallsentscheidung samt den zugehörige n Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) der Aufhebung. Die Verurteilung in den Fällen II. B der Urteilsgründe ist dagegen durch den Rechtsfehler nicht betroffen und bleibt b e- stehen. Becker Pfister Hubert Mayer Menges 3 4
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