BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 472 /14 vom 9. Dezember 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 9. Dezember 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2014 im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Entschäd i- gungsant rag wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren en t- st andenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstand e- nen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver - letzung zu der Freiheits strafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es ihn dazu verurteilt, an 1 - 3 - den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Hö he von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu z ahlen. Das auf eine Verfahrensrüge und auf sachlich - rechtliche Beanstandu n- gen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten ist zum Schuld - und Stra f- ausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Demgegenüber kann die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seinem Antrag F olgendes ausg e- führt: "Das Landgericht hat zur Begründung der Höhe des Schmerzensgelda n- spruchs lediglich in einem Satz auf die Schwere der Verletzungen des Zeugen, die nicht unerheblichen psychi schen Folgen und die Schwere des Verschuldens de r Angeklagten abgestellt (UA S. 16). Neben diesen pauschalen Erwägungen finden sich keine Ausführungen, die die B e- messung des Schmerzensgeldes im Hinblick auf die konkret zugrunde liegende Tat und dem ausgeur teilten Betrag hinreichend deutlich m a- chen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer, wie rege l- mäßig erforderlich, auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem berücksichtigt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 20 14 - 3 StR 20/14 m.w.N.). Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über den Adhäsionsanspruch kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 2 3 - 4 - Abs. 3 Satz 3, 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (Senat a.a.O.; Meyer - Goßner /Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 406a Rn. 5 m.w.N.). " Dem schließt sich der Senat an. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 4
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