ECLI:DE:BGH:2017:230217B3STR472.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 472/16 vom 23. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2 3. Februar 201 7 g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Hannover vom 18. August 2016 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der An geklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Ei n- stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwend i- gen Auslagen des Angeklagte n der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuld - und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht und wegen Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sac h- 1 - 3 - lichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Ve r- fahrens und hat insoweit im Schuld - und Strafausspruch den aus der Entsche i- dun gsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der U r- teilsgründe we gen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verurteilt worden ist. Dies bedingt die Änderung des Schuldspruchs und führt zum Wegfall der hierfür verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie der Gesamtfreiheitsstrafe, so dass es bei der für die Körperverletzung (Fall II. 2. der Urteilsgründe) verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verbleibt. Die A n- ordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bleibt von der Änderung des Schuld - und Strafausspruchs unberührt. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 2
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