ECLI:DE:BGH:2016:260116B3STR473.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 473/15 vom 26. Januar 201 6 in dem Strafverfahren gegen wegen Beihilfe zum räuberischen Diebstahl u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesan walts - zu 2. auf dessen Antrag - am 26. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wuppertal vom 25. Juni 2015 , soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mi t den zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision w ird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der B e- schwerdef ührer mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts g e- stützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1 - 3 - Die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge deckt zum Schuld spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO); der Strafausspruch hält hingegen der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat zwar rechtsfehlerfrei gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht auf de n zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alten Angeklagten angewendet . Die Begründungen, mit denen sie die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG bejaht und gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Jugendstrafe bemessen hat, begegnen indes durchgreifenden Bedenken. Die Rechtsfo lg e- bestimmung bedarf deshalb umfassend neuer Prüfung und Entscheidung. Im Einzelnen: 1. Das Landgericht ist zunächst im Ansatz zutreffend davon ausgega n- gen, dass schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe dann vorliegen, w enn bei dem Täter erhebliche Anlage - und E r- ziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ - RR 2015, 154). Nicht erkennbar bedacht hat es i n- des, dass schädliche Neigungen in der Regel nur bejaht werden können, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat - wenn auch gegebene n- falls verdeckt - angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, B e- schluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287 mwN). Die Stra f- kammer hat das Vorliegen schädlicher Neigungen vielmehr allein damit b e- gründet, dass bei dem Angeklagten - obwohl bisher nicht vorb estraft - eine deutliche Neigung zu erkennen sei, "die Rechtsordnung zu missachten und aus einer in seiner Persönlichkeit wurzelnden falschen Triebrichtung zu handeln". Dies ergebe sich daraus, dass er sich ohne Weiteres bereitgefunden habe, an 2 3 4 - 4 - der verfahr ensgegenständlichen Tat mitzuwirken, die im Zeitpunkt seines Hi n- zutretens bereits von einer gewissen Brutalität gegenüber dem Opfer geken n- zeichnet gewesen sei. Aus dieser pauschalen Formulierung wird nicht erkennbar, ob bei dem Angeklagten nach Auffassu ng des Landgerichts bereits vor der Tat Persönlic h- keitsmängel bestanden haben sollen, die die Annahme schädlicher Neigungen rechtfertigen könnten. Dagegen spricht der Umstand seiner Unbestraftheit. Entgegenstehende Anhaltspunkte lassen sich den Urteilsgrün den nicht en t- nehmen; vielmehr führt nach der Argumentation der Strafkammer schon allein die Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat im Ergebnis zur Annahme schädlicher Neigungen. Dies genügt den aufgezeigten Maßgaben der Rech t- sprechung des Bundesgerich tshofes ersichtlich nicht. Zudem hat das Landgericht nicht dargelegt, dass etwaige Persönlic h- keitsmängel des Angeklagten im Urteilszeitpunkt noch vorgelegen haben. S o- weit es ausgeführt hat, die Verhängung einer Jugendstrafe sei trotz des Zeita b- laufs von fünf Monaten seit der Tat und der seitdem gegen den Angeklagten vollzogenen Untersuchungshaft immer noch unabdingbar, lassen sich auch dieser Urteilspassage keine konkreten Umstände entnehmen, die die Entsche i- dung gerade mit Blick auf den Angeklagten plau sibel machen würden; vielmehr beschränkt sich die Jugendkammer auch insoweit auf formelhafte Aussagen etwa dergestalt, dass der Angeklagte durch eine längerfristige Einwirkung "zu entsprechenden Überlegungen anzuhalten und ihm dadurch die Möglichkeit zu ge ben [sei], aus eigener Einsicht und eigenverantwortlich seiner kriminellen Fehlentwicklung entgegenzutreten." Dies ist ebenfalls nicht hinreichend, um den dargelegten Begründungsanforderungen zu genügen, zumal angesichts der fehlenden Vorstrafen auch insow eit unklar bleibt, worin - über die konkrete 5 6 - 5 - Tatbegehung hinaus - eine "kriminelle Fehlentwicklung" zu beobachten sein soll. 2. Die Verhängung der Jugendstrafe kann auch nicht deshalb Bestand haben, weil das Landgericht ihre Erforderlichkeit wegen Schwer e der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alternative 2 JGG) ausreichend begründet hätte. Hierzu hat es ausgeführt, der Angeklagte habe sich "keineswegs unter dem Druck seiner Lebensverhältnisse, etwa im Rahmen einer ihm ausweglos erscheinenden Lebenssituation, sondern frei und selbstverantwortlich gegen das Recht und für das Unrecht entschieden". Damit hat es im Ergebnis auch diese Voraussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe wesentlich mit der Tatbegehung an sich begründet. Dies vermag vorliegend auch mit Blick auf die verwirklichten Delikte (Beihilfe zu dem - nach allgemeine m Strafrecht - Verbrechen des räuberischen Diebstahls und Vergehen der gefährlichen Körperverletzung) die Annahme der Schwere der Schuld nicht zu tragen, zumal sich die Jugendkammer nicht mit der naheliegenden Frage befasst hat, inwiefern sich die Tat - der Angeklagte 7 - 6 - half seinem Freund, ein von diesem gestohlenes Mobiltelefon in Besitz zu ha l- ten - gegebenenfalls als situativ bedingter Ausdruck gruppendynamischer Pr o- zesse darstellte, was bei der Bestimmung der Schwere der Schuld zu berüc k- sichtigen sein kann (vgl. Eisenberg, JGG, 18. Aufl., § 17 Rn. 31). Becker Hubert Mayer Gericke Tiemann
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