BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 474/01 vom 13. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 einstimmig b e - schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kr e - feld vom 13. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Ang e - klagte an Stelle der "sexuellen Nötigung" der "Vergewaltigung" (§ 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) schuldig ist. Der Gesamtstrafenausspruch wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheit s - strafe von sechs Jahren und sechs Monaten (vgl. § 39 StGB) verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Miebach Win k - ler Pfister von Lienen
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