BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 474/01 vom 13. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 einstimmig b e - schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kr e - feld vom 13. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Ang e - klagte an Stelle der "sexuellen Nötigung" der "Vergewaltigung" (vgl. § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen
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