BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 474/08 vom 29. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Januar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, von Lienen, die Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sch344fer, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung, Staatsanwalt - bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 17. Juni 2008 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit dem wirksam auf den Strafaus-spruch beschr344nkten, zu Lasten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel r374gt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hat kei-nen Erfolg. 1 Die Strafe hat Bestand. Das Landgericht hat allerdings mit "erheblichem Gewicht" zugunsten des Angeklagten gew374rdigt, dass die Justizvollzugsanstalt "in nicht mehr nachvollziehbarer Weise" den "wegen einer Reihe von erhebli-chen Gewaltdelikten vorbestraften schwerkriminellen" Angeklagten mit dem Gesch344digten R. eine psychisch labile, suizid-gef344hrdete Person, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verb374337te, in eine Zelle gelegt und damit eine Eigendynamik in Gang gesetzt habe. Der Angeklagte habe sich vor der Tat zu einem zuk374nftig 2 - 4 - straffreien Leben entschlossen gehabt, sich nun aber durch die charakterlich angelegte Konflikt- und Durchsetzungsschw344che des Gesch344digten zur Tatbe-gehung provoziert gef374hlt. Das Landgericht k366nnte mit diesen Erw344gungen zu Gunsten des Ange-klagten eine staatliche Mitverantwortung f374r das strafbare Geschehen - einen bestimmenden Strafzumessungsgrund (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 46 Rdn. 60) - ber374cksichtigt haben. Indes ergibt sich - worauf der Generalbundes-anwalt zutreffend hinweist - eine staatliche Mitverantwortung aus den getroffe-nen Feststellungen nicht. Der Angeklagte war zwar schon mehrfach wegen Gewaltdelikten verurteilt worden, diese standen jedoch jeweils im Zusammen-hang mit Verm366gensdelikten. Hinweise darauf, dass er Gewalt angewendet h344t-te, um Schw344chere zu dem374tigen oder gar Sexualdelikte zu begehen, wie bei der vorliegenden Tat, lagen nicht vor. Schlussfolgerungen darauf, dass eine Zusammenlegung mit dem Gesch344digten zu einem Delikt wie dem Vorgefalle-nen h344tte f374hren k366nnen, waren daher entgegen der Auffassung der Kammer aus den festgestellten Vorstrafen nicht zu ziehen, zumal die Kammer selbst hervorgehoben hat, dass der Angeklagte sich vor der Tat zu einem k374nftig straf-freien Leben entschlossen und dies auch durch sein Verhalten in der Justizvoll-zugsanstalt best344tigt hatte. Eine Vorhersehbarkeit der Tat f374r die Verantwortli-chen der Vollzugsanstalt in dem Sinne, dass ihnen die Tatgenese vorwerfbar und aus diesem Grund die Schuld des Angeklagten gemindert w344re, wird somit durch die Feststellungen nicht getragen. Die blo337e kausale Verursachung durch das Zusammenlegen vom Angeklagten und Gesch344digten ist als solche nicht geeignet, sich auf den Schuldumfang auszuwirken, zumal die Suizidneigung des Gesch344digten objektiv gegen dessen Unterbringung in einer Einzelzelle sprach. 3 - 5 - Gleichwohl n366tigen diese rechtlich bedenklichen Erw344gungen unter den hier gegebenen Umst344nden nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil bei Abw344gung aller f374r die Strafzumessung bedeutsamen Gesichtspunkte die ver-h344ngte Rechtsfolge jedenfalls noch angemessen ist (247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). 4 Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-gen f374r eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach dieser Vorschrift (vgl. dazu BVerfG NStZ 2007, 598) liegen vor. Dem Senat steht ein zutreffend ermit-telter, vollst344ndiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verf374gung. Es gibt keine Anhaltspunkte f374r erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhand-lung eingetretene und dementsprechend bisher nicht ber374cksichtigte Entwick-lungen oder Ereignisse, die ein neuer Tatrichter nahe liegend feststellen und ber374cksichtigen w374rde. 5 Becker Miebach von Lienen Sost-Scheible Sch344fer
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