BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 474/09 vom 1. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kleve vom 22. Juli 2009 mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit denselben sowie wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn F344llen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt und si-chergestellte Bet344ubungsmittel eingezogen. Der Angeklagte r374gt mit seiner Re-vision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 Zum Schuld- und Strafausspruch hat die 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 - 3 - Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterblieben ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 3 " Die Strafkammer hat sich nicht mit den Voraussetzungen der Anordnung der Ma337regel gem344337 247 64 StGB auseinandergesetzt, obwohl dies recht-lich geboten war. Der Angeklagte wollte von dem im Fall II 2 der Urteils-gr374nde eingef374hrten knappen Kilogramm Haschisch etwa 1/3 zum Ei-genkonsum nutzen (UA S. 6, 8). Er hatte bereits im Alter von 14 oder 15 Jahren damit begonnen, Haschisch zu konsumieren, in der Folgezeit nahm er zeitweise auch Kokain und Amphetamine zu sich (UA S. 3 f.). Er ist bereits dreifach wegen Bet344ubungsmittel-Delikten vorbestraft (UA S. 4 f.) und die Strafkammer hat strafmildernd ber374cksichtigt, dass er auf-grund eigenen Bet344ubungsmittel-Konsums besonders tatgeneigt war (UA S. 12, 13). Dass ein Hang und - jedenfalls im Falle der Haschischeinfuhr - eine Anlasstat im Sinne des 247 64 StGB gegeben sein k366nnen, liegt so-mit nahe. Das Urteil ist daher insoweit zur Nachholung einer Pr374fung der Anordnung der Ma337regel aufzuheben und die Sache zur374ckzuverwei-sen." Dem schlie337t sich der Senat an. Das Urteil enth344lt keine Anhaltspunkte daf374r, dass der Tatrichter nach seinem Ermessen ausnahmsweise von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB h344tte absehen k366n-nen. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung 4 - 4 - der Unterbringungsanordnung nicht (247 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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