BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 475/08 vom 5. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 30. November 2007 wird als unbegr374n-det verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen Betruges in acht F344llen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur-teilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Schuldspruch h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Das Land-gericht hat die Betrugshandlung darin gesehen, dass der Angeklagte bei Ab-schluss der Darlehensvertr344ge jeweils gegen374ber den Banken vorgab, die fi-nanzierten Fahrzeuge als Sicherheit zu 374bereignen, obwohl er bereits zu die-sem Zeitpunkt vorhatte, diese zu exportieren und damit der Sicherungsnehme-rin zu entziehen. Bei der Hingabe eines Darlehens ist der R374ckzahlungsan-spruch unter Umst344nden dann minderwertig, wenn es an einer Sicherheit fehlt, aus der sich der Gl344ubiger bei ausbleibender R374ckzahlung ohne Schwierigkei-ten, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners befriedigen kann. In der T344u-schung 374ber das Bestehen, den Wert oder die Verwertbarkeit einer vertraglich 2 - 3 - vereinbarten Sicherheit kann daher eine das Verm366gen des Darlehensgebers sch344digende Betrugshandlung liegen. Trotz Vorspiegelung einer solchen Si-cherheit entsteht aber kein Betrugsschaden, wenn der R374ckzahlungsanspruch auch ohne die Sicherheit aufgrund der Verm366genslage des Darlehensnehmers oder sonstiger Umst344nde, die den Gl344ubiger vor der Besch344digung seines Verm366gens sch374tzen, wirtschaftlich sicher ist; f374r die Annahme des Sch344di-gungsvorsatzes gilt dementsprechend das Erfordernis, dass der T344ter im Zeit-punkt der Kreditgew344hrung die Minderwertigkeit des R374ckzahlungsanspruchs im Vergleich zu dem erhaltenen Geldbetrag gekannt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 328 m. w. N.). Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gr374nde entnehmen, dass die R374ckzahlungsanspr374che der Darlehensgeber im Hinblick auf die Verm366genslage der Darlehensnehmerin, der vom Angeklagten allein beherrschten N. GmbH, wirtschaftlich nicht sicher waren und der An-geklagte diesen Umstand und damit die Minderwertigkeit der R374ckzahlungsan-spr374che gekannt hat. 2. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Dass das Landge-richt die in dem dem Teilfreispruch zugrunde liegenden Verfahren erlittene Un-tersuchungshaft im Rahmen der Strafzumessung nicht strafmildernd ber374ck-sichtigt hat, begr374ndet keinen Rechtsfehler; denn die rund vier Monate dauern-de Freiheitsentziehung hat der Angeklagte aus Anlass einer Tat erlitten, die 3 - 4 - Gegenstand des Verfahrens gewesen ist. Sie ist daher nach 247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen und war somit nicht strafmildernd zu ber374cksichtigen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 51 Rdn. 6; BGH, Beschl. vom 23. April 2009 - 3 StR 83/09). Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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