ECLI:DE: BGH:2017:220317B3STR475.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 475/16 vom 22. März 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: schwerer räuberischer Erpressung u.a. zu 2.: besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesge richtshofs hat nach Anhörung de r Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. März 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig b e- schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil de s Lan d- gerichts Wuppertal vom 24. Mai 2016 a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig ist aa) der Angeklagte R . der schweren räuberischen E r- pressung in Tateinheit mit Vergewaltigung, bb) der Angeklagte W . der besonders schweren räu berischen Erpressung; b) in den Strafaussprüchen und hinsichtlich des Angeklagten W . auch im Ausspruch über den Vorwegvollzug au f- gehoben; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Festste l- lungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sac he zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten R . wege n schwerer räuber i- scher Erpressung in Tateinheit mit Vergewaltigung und gefährlicher Körperve r- letzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten veru r- teilt. Gegen den Angeklagten W . hat es wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten erkannt und seine Unterbringung in einer Erziehungsanstalt - nach Vorwegvollzug von einem Jahr und drei Monaten der Strafe - angeordnet. Die jeweils auf die Sachrüge g e- stützten Revisionen haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen E r- folg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. II. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kamen die Ang e- klagten überein, dem Nebenkläger K . unter Hinweis auf vermeintliche Gel d- forderungen, die - wie sie wussten - tatsächlich nicht bestanden, durch An - drohung oder Anwendung von Gewalt Barmittel oder Wertgegenstände abz u- pressen. Auf dem Weg zum Nebenkläger kam ihnen dieser in Begleitung seiner Lebensgefährtin, der Nebenklägerin F . , entgegen. Während sich der A n- geklagte R . abseits hielt, forderte der Angeklagte W . den Nebenkl ä- ger drohend auf, seine Taschen zu leeren, und nahm aus der vom N ebenkläger mitgeführten Bauchtasche dessen Klappmesser, um es für sich zu behalten. Dies bemerkte auch der Angeklagte R . , der im weiteren Verlauf ebenso wie W . in dem Bewusstsein handelte, dass dieser das Messer gebrauch s- 1 2 - 4 - bereit mit sich f ührte. Da der Nebenkläger K . kein Bargeld hatte, forderten die Angeklagten die beiden Nebenkläger auf, in die Wohnung des Nebenkl ä- gers K . zu gehen. Dort wies der Angeklagte R . die Nebenklägerin an, ihn auf den Flur zu begleiten, und schlo ss die Tür zum Wohnzimmer, in dem der Angeklagte W . sodann begann, mit der flachen Hand auf den N e- benkläger einzuschlagen, um diesem Bargeld abzupressen. Als R . die Tür wieder öffnete und dem Nebenkläger zurief, dass seine Freundin das auch auf andere Art bezahlen könne, womit sexuelle Handlungen gemeint waren, erklä r- te die Nebenklägerin, die spätestens jetzt die Gewalt gegen den Nebenkläger wahrnahm, dass sie sowas nicht mache, aber bereit sei, einen 10 - Euro - Schein herauszugeben, den sie in ihrer Wohnung aufbewahrte. Daraufhin begaben sich die Angeklagten und die Nebenkläger in die Wohnung der Nebenklägerin F . , die unter dem Eindruck der vorange - gangenen Gewalt gegen den Nebenkläger ihren 10 - Euro - Schein an die Ang e- klagten übergab. Um weiteres Geld abzupressen, begann W . im Woh n- zimmer erneut, auf den Nebenkläger einzuschlagen, während der Angeklagte R . die verängstigte Nebenklägerin in den Nebenraum führte. Dort entkleid e- te er die vor Angst erstarrte Nebenklägerin gegen deren Willen am Unterleib, packte sie an der Hüfte und drehte sie so um, dass sie vor ihm auf der Couch mit vorgebeugtem Oberkörper kniete. In dieser Position führte der Angeklagte R . mit der Nebenklägerin gegen ihren Willen den ungeschützten vaginal en Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus. Die Nebenklägerin leistete d a- bei keinen Widerstand, weil sie erreichen wollte, dass die körperliche Mis s- han d lungen ihres Lebensgefährten, dessen Schmerzensschreie sie aus dem Nebenzimmer vernahm, aufhörten, un d sie angesichts des vorangegangenen Geschehens Angst davor hatte, dass der Angeklagte sein Vorhaben auch mit Gewalt gegen sie durchsetzen werde. 3 - 5 - Währenddessen schlug der Angeklagte W . im Wohnzimmer mit den Fäusten auf das Gesicht und den Oberkö rper des Nebenklägers ein, wobei er zur Verstärkung der Schlagkraft ein Feuerzeug in die Hand nahm. Schlie ß- lich nahm er - ohne dass R . den Einsatz der Werkzeuge registrierte - das zuvor entwendete Klappmesser und hielt es dem Nebenkläger an den Hals, um ihn weiter einzuschüchtern und ihm weitere Wertgegenstände abnehmen zu können. Als der Angeklagte R . mit der Nebenklägerin zurück ins Wohn - zimmer kam, beendete W . die Misshandlungen des Nebenklägers. Die Angeklagten und die Nebenkläge r begaben sich sodann zu einem Geldautomaten, an dem die Nebenklägerin erfolglos versuchte, Bargeld abz u- heben. Während der Angeklagte R . telefonierte, ging der Angeklagte W . den Nebenkläger erneut körperlich an, was diesen zu Schmerzen s- s chreien veranlasste. Schließlich forderte der Angeklagte W . das Handy des Nebenklägers, der dieses unter dem Eindruck der Gewalt und aus Angst vor weiteren Misshandlungen herausgab. Danach ließen die Angeklagten von den Nebenklägern ab. III. Z u den Schuldsprüchen gilt: 1. Revision des Angeklagten R . : a) Soweit das Landgericht das Geschehen als (gemeinschaftliche) schwere räuberische Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Ver gewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF) bewertet hat, weist dies keinen Rechtsfe h- 4 5 6 7 8 - 6 - ler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung b e- darf nur Folgendes: Die alte Fassung des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasste au ch solche Fä l- le, in denen sich das Zwangsmittel nicht gegen das Opfer der Vergewaltigung, sondern gegen eine diesem nahestehende dritte Person richtete (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 1993 - 1 StR 471/93, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 9). Darauf ab stellend hat das Landgericht in seiner rechtlichen Würd i- gung hervorgehoben, dass der Angeklagte der Nebenklägerin konkludent damit gedroht habe, dass die Gewalt gegen ihren Lebensgefährten fortgesetzt werde, wenn sie sich nicht seinem Willen füge. Die N eufassung des § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB (durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016, BGBI. I S. 2460) erfordert nach i h- rem Wortlaut hingegen ausdrücklich, dass sich die Drohung gegen das Opfer selbst richtet. Gleichwohl hat der Schuldspruch insoweit Bestand. Die Erzwi n- gung sexueller Handlungen in der Weise, dass der Täter dem Opfer mit Gewalt gegen eine diesem nahestehende Person droht, wird nunmehr von § 177 Abs. 2 N r. 5 StGB nF erfasst, unter den Voraussetzungen des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nF in gleicher Weise wie nach Tatzeitrecht als besonders schwerer Fall eingestuft und ist als Vergewaltigung zu tenorieren. b) Dagegen hält die Annahme mittäterschaftlich er Beteiligung des Ang e- klagten R . an der Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers recht - licher Überprüfung nicht stand. Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB ist, wer seinen eigenen Tatbe i- trag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Hand lung eines anderen Beteili g- ten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils e r- 9 10 11 12 - 7 - scheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am K erngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirkl i- chung f ördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs - oder Unterstü t- zungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen i st, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; ma ß- gebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291 mwN; vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26). Das bloße Einverständnis mit Gewalthandlungen und die Bill i- gung von einem anderen bereits verwirklichter Tatvarianten kann die Mittäte r- schaft indes nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vo m 12. Februar 1997 - 2 StR 28/97, NStZ 1997, 272; SSW - StGB/Murrmann, 3. Aufl., § 25 Rn. 39 mwN). Nach diesen Maßstäben ist der Schuldspruch wegen gefährlicher Kö r- perverletzung rechtsfehlerhaft. Ein zuvor gefasster gemeinsamer Entschluss zur gleichberec htigten, arbeitsteiligen Deliktsbegehung oder ein Beitrag des Angeklagten im Vorbereitungsstadium, der so große Bedeutung hat, dass er in (mit - )bestimmender Weise in das Ausführungsstadium hineinwirkte, ist nicht festgestellt. Ein Zusammenwirken beider Ang eklagten während der Tatausfü h- rung ist nicht zu erkennen: Bei den ersten Schlägen des Angeklagten W . mit der flachen Hand gegen den Nebenkläger befand sich der Ang e- klagte R . nicht mehr im Raum, sondern bereits im Flur der Wohnung, ohne dass er Einfluss auf das Geschehen nahm. Bei den Misshandlungen in der 13 - 8 - Wohnung der Nebenklägerin verließ der Angeklagte R . das Wohnzimmer und schloss die Tür, als der Angeklagte W . begann, auf den Nebenkl ä- ger einzuschlagen; die Misshandlungen endeten, als er zurückkehrte. Eine b e- stimmende oder fördernde Einflussnahme auf das Geschehen ist ebenso wenig zu erkennen wie bei dem späteren Vorfall auf der Straße, bei dem der Ang e- klagte R . telefonierte, als der Mitangeklagte spontan aus Verärgeru ng über das Verhalten de s Nebenkläger s erneut auf diesen einschlug. Dass R . a n- schließend lachend seine Zustimmung zum Ausdruck brachte, reicht zur A n- nahme seiner Beteiligung nicht aus. 2. Revision des Angeklagten W . : a) Soweit das Land gericht das festgestellte Geschehen als besonders schwere räuberische Erpressung (§ 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) bewertet hat, weist das Urteil keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). b) De r Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung hat jedoch keinen Bestand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Angekla g- te die Körperverletzung weder mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt ernative 2 StGB noc h mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) begangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein gefährliches Werkzeug jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Bescha f- fenheit und nach der Art sei ner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2006 - 4 StR 313/06, NStZ 2007, 95). Bereits diese Eignung e r- 14 15 16 17 - 9 - scheint zweifelhaft, da zu Größe, Gewicht und Materialbescha ffenheit des zur Verstärkung der Schlagwirkung in die Hand genommenen Feuerzeuges keine Feststellungen getroffen sind. Jedenfalls verlangt § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass die Körperverletzung "mittels" eines solchen Werkzeugs begangen wird. Das Tatmittel mus s hierbei unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirken (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405; vom 12. Januar 2010 - 4 StR 589/09, NStZ 2010, 512; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 224 Rn. 7a; jeweils mwN). Daran fehlt es hier, wei l nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte den Körper des Nebenklägers mit dem Feuerzeug berührt hat. Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB kommt nicht in Betracht, weil die Feststellungen - wie ausgeführt - eine Beteiligung des Mitangeklagten nicht tragen. c) Hinsichtlich der verbleibenden Körperverletzung nach § 223 StGB fehlt es an dem erforderlichen Strafantrag gemäß § 230 Abs. 1 StGB. Eine E r- klärung dahin, dass sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses die Ve r- fo lgung für geboten hält, hat die Strafverfolgungsbehörde für den Angeklagten W . nicht abgegeben. 3. Da auszuschließen ist, dass bei erneuter Verhandlung weitere Fes t- stellungen getroffen werden könnten, welche die Schuldsprüche wegen gefäh r- licher Körperverletzung tragen, ändert der Senat diese in entsprechender A n- wendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. 18 19 20 - 10 - IV. Die Änderungen der Schuldsprüche führen zur Aufhebung der Stra f- aussprüche, denn das Landgericht hat jeweils bei der Bemessung der Strafe maßgeblich auch auf die Körperverletzung abgestellt. Die insoweit getroffenen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie können de s- halb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den getrof fenen nicht widersprechen. Die Aufhebung des Strafausspruchs gegen den Angeklagten W . entzieht dem Ausspruch zum teilweisen Vorwegvollzug der Strafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB) die Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 5 StR 538/14, juris Rn. 4). Becker Spaniol Tiemann Berg Hoch 21 22
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