ECLI:DE:BGH:2017:031117B3STR475.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 475/17 vom 3. November 2017 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. November 2017 einstimmig bes chlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten er geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: In den Ur teilsgründen ist nicht hinreichend beleg t, d ass der Beschuldigte bei Tatbegehung nicht fähig war , das Unrecht der Tat ei nzusehen, ihm somit auch ta t- sächlich die Un rechtseinsicht fehlte . Im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 20 StGB hat die sachverständig beratene Strafkammer dargelegt, infolge akuter Exa z erbation der paranoid - halluzinatorischen Schizophrenie hätten Wahn gedanken, insbesondere ein Vergiftungswahn, das gesamte Denken des Beschuldigten dom i- niert, krankheitsbedingt sei er den Wahnideen vollkommen ausgeliefert und von der Richtigkeit der Wahninhalte überzeugt gewesen. Sein Persönlichkeitsgefü ge sei durch wahnh aftes Beziehungserleben und anhaltende Affekt - und Antriebsstörungen vollständig unterminiert gewesen. Der Beschuldigte sei daher unkalkulierbar impulsiv und destabilisierenden Einflüssen nicht gewachsen gewesen ; e r habe den in ihm aufsteigenden Rachegefüh len nichts mehr entgegensetzen können. Die se Ausführungen tragen die Annahme der fehlende n Unrechtseinsicht zur Tatzeit nicht. Ihnen kann nicht entnommen werden, dass der Beschuldigte die Tat in der laienhaften Vorstellung beging, sei n Verhalten sei nicht rechtswidrig, er dürfe mithin dem Tatopfer in Reaktion auf dessen Vergiftungsattacken die drei Hamme r- schläge gegen den Kopf versetzen. Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. D ass d er Beschuldigte ohne Unrechtseinsicht handelte , kommt zwar durchaus in B e- tracht. Dies versteht sich aber nicht von selbst ; d enn n ach den Feststellungen führte d er Beschuldigte die Tat in Umsetzung des Entschlusses aus , sich an dem Opfer "rächen zu müssen" ( es "habe ihn kaputtmachen wollen, deswegen wolle er ... [es] kaputt machen") , und zeigte sich kurz danach selbst telefonisch bei der Polizei an, wobei er erklärte , sich widerstandslos festnehmen zu lassen. A us den Urteilsgründen geht indes hervor, dass der Beschuldigte, sollte er die Tat mit Unrechtsbewusstsein begangen ha ben, krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, sein Verhalten hiernach aus zurichten , mithin seine Steuerungsfähi g- keit aufgehoben gewesen wäre . I m Hinblick auf die Voraussetzungen des § 20 StGB ist dargelegt , dass beim Beschuldigten auf G rund der pa ranoid - halluzinatorischen Schizophrenie die Impulskontrolle aufgehoben war . Dies korrespondiert mit den Au s- führungen zu seiner Gefährlichkeit im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, wonach wegen der vollständigen Unterminierung des Persönlichkeitsgefüges auch künft ig mit einer vollkommen unkalkulierbaren, massiven Impulsivität des Beschuldigten zu rechnen ist. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch
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