BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 476/10 vom 15. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Oldenburg vom 17. Juni 2010 im Fall II. 1. der Ur-teilsgr374nde sowie im gesamten Strafausspruch mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin dadurch entstan-denen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kin-dern sowie wegen versuchter sexueller N366tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensr374ge sowie sachlichrechtliche Beanstandungen gest374tzte Revi-sion des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teiler-folg. 1 - 3 - 1. Im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde h344lt der Schuldspruch wegen versuch-ten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (247 176a Abs. 2 Nr. 1, 247 22 StGB) der sachlichrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Auf die allein f374r diese Tat relevante Verfahrensr374ge (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 - 3 StR 528/00, bei Becker NStZ-RR 2002, 102) kommt es deshalb nicht an. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der Angeklagte die 10j344hrige Y. auf, an ihm den Oralverkehr auszu374ben, was das Kind "ka-tegorisch ablehnte. Der Angeklagte erkannte, dass er aufgrund der Weigerung der Zeugin sein Vorhaben in dieser Form nicht mehr durchsetzen konnte, ergriff daraufhin Y. von hinten und zog sie halb tragend, halb schleppend" aus dem Erdgeschoss seines Hauses "die Treppe in sein Schlaf- und Arbeitszimmer im Obergeschoss hinauf. Dort angekommen warf er sie auf das Bett und ver-schloss die Zimmert374r mit einem Schl374ssel" (UA S. 3 f.). Sodann zog er Y. die Hose aus, legte sich auf das Kind und rieb sein Glied bis zum Sa-menerguss an dessen Scheide. 3 Das Landgericht hat das Geschehen im Erdgeschoss im Ausgangspunkt zutreffend als Versuch eines schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ein-geordnet. Seine Annahme, der Angeklagte sei von diesem Versuch nicht straf-befreiend zur374ckgetreten, hat es damit begr374ndet, der Angeklagte habe "nach der Weigerung von Y. erkannt, dass er den Oralverkehr mit ihr nicht mehr durchf374hren konnte". Dies entbehrt indes einer tragf344higen Beweisw374rdigung. 4 Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zu-n344chst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der T344ter dies erkennt oder wenn er subjektiv - sei es auch nur wegen aufkommender innerer 5 - 4 - Hemmungen - die Vollendung nicht mehr f374r m366glich h344lt. H344lt er dagegen die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch f374r erreichbar, wenn auch mit anderen Mitteln, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger R374cktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (BGH, Beschluss vom 26. September 2006 - 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91; Beschluss vom 9. Juli 2009 - 3 StR 257/09, NStZ 2009, 688). Worauf der Schluss beruht, der Angeklagte habe die Tat mit den ihm zur Verf374gung stehenden Mitteln nicht mehr vollenden k366nnen, teilt das Urteil nicht mit. Dessen h344tte es aber bedurft, nachdem der Angeklagte unmittelbar danach das Kind mit k366rperlicher Gewalt in das erste Stockwerk verbracht und dort auf das Bett geworfen, das Zimmer abgeschlossen und sich auf das Kind gelegt hat. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte auch nach seiner ei-genen Vorstellung die von ihm ausge374bte k366rperliche Gewalt im unmittelbaren Handlungszusammenhang noch h344tte steigern und so an sein Ziel gelangen k366nnen. Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass der Angeklagte sodann das Kind auf andere, die Qualifikation des 247 176a StGB nicht erf374llende Weise missbraucht hat, 344ndert dies an der Beurteilung der R374cktrittsfrage nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 4 StR 520/01, NStZ-RR 2002, 168). 6 Die Verurteilung wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern muss deshalb aufgehoben werden. Davon wird auch die Verurteilung wegen des tateinheitlich abgeurteilten sexuellen Kindesmissbrauchs erfasst. 7 2. Im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde ist gegen den Schuldspruch nichts zu erinnern. Indes begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Be-denken, da das Landgericht die Frage einer erheblich verminderten Schuldf344-higkeit nicht er366rtert hat. 8 - 5 - Nach den Feststellungen leidet der bislang nicht bestrafte, heute 75 Jah-re alte Angeklagte an einer Herzerkrankung. Zum Zeitpunkt des 334bergriffs auf das 10j344hrige Kind (Tat 1) war er 67 Jahre alt. Drei Jahre sp344ter erschien er an einem Vormittag mit heruntergelassener Hose im Wohnzimmer seiner 79j344hrigen Nachbarin, packte die Frau an den Schultern und warf sie auf das Sofa, um dort mit ihr gewaltsam sexuelle Handlungen auszuf374hren (Tat 2). Hierbei hatte er "einen Gesichtsausdruck, als ob er neben sich st374nde, und grinste" (UA S. 4). Angesichts dieser Umst344nde durfte das Landgericht nicht ohne jegliche Er366rterung von der uneingeschr344nkten Schuldf344higkeit des Ange-klagten ausgehen. Es h344tte vielmehr der ausdr374cklichen Pr374fung bedurft, ob bei dem Angeklagten der Altersabbau bereits ein Stadium erreicht haben k366nnte, in dem eine erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit jedenfalls nicht mehr ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschl374sse vom 6. November 1992 - 2 StR 480/92, NStZ 1993, 332, sowie vom 8. September 1993 - 3 StR 471/93, BGHR StGB 247 21 Sachmangel 2; Urteil vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 347/05, StV 2006, 13; zu den Indizien f374r eine hirnorganische Beeintr344chtigung vgl. auch Kr366ber NStZ 1999, 298). 9 - 6 - Der Fehler gef344hrdet den Schuldspruch nicht, da ausgeschlossen wer-den kann, dass sich der Angeklagte bei der Tat im Zustand der Schuldunf344hig-keit befunden hat. 10 Becker Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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