ECLI:DE:BGH:2017:270617B3STR476.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 476/16 vom 27. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 10. August 2016 im Strafausspruch au f- gehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen au f- rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfe n. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sicherg e- stellte Tatmittel eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachr ü- ge in dem aus der Ents cheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übr i- gen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn die Strafkammer hat bei der Strafzumessung nicht zu Gunsten de s Angeklagten berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel, die er zum gewinnbri n- 1 2 3 - 3 - genden Weiterverkauf erworben hatte, sichergestellt wurden und deshalb nicht in den Verkehr gelangten. Dabei handelt es sich wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäub ungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der bei der Strafbemessung zu beachten und grundsätzlich gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Urteilsgründen anzuführen ist (st. Rspr .; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 3 StR 483/16, juris Rn. 4 mwN). Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der Sicherstellung des Amphet a- mins auf eine mildere Straf e erkannt hätte. 2. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler, der lediglich in einer lückenhaften Würdigung der festgestel l- ten Strafzumessungstatsachen besteht, nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO). 4 5 6 - 4 - 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Becker Spaniol Tiemann RiBGH Hoch befindet sich im Urlaub und ist daher ge hindert zu unterschreiben. Berg Becker 7
Full & Egal Universal Law Academy