ECLI:DE:BGH:2017:230217B3STR476.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 476/16 vom 23. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 beschlo s- sen: Es wird festgestellt, dass die R evision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. August 2016 zulässig ist. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sicherg e- s tellte Gegenstände eingezogen. Dagegen richtet sich die in erster Linie auf Verfahrensbeanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Der Genera l- bundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil die V erfahrensrügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprächen und sich aus dem Beschwerdevo r- bringen nicht zweifelsfrei ergebe, dass der Angeklagte auch die Verletzung materiellen Rechts rüge. 1. Der Senat erachtet die Revision demgegen über für zulässig. Denn der Angeklagte hat neben den nicht ordnungsgemäß angebrachten Verfahrens - rügen auch die Sachrüge erhoben. Die zulässige Erhebung der Sachrüge setzt nicht voraus, dass sie au s- drücklich als solche bezeichnet wird. Es genügt vielmeh r, wenn das Revision s- vorbringen eindeutig ergibt, dass die Überprüfung des Urteils in sachlich - rechtlicher Hinsicht begehrt wird (BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1992 1 2 3 - 3 - - 3 StR 475/91, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 1 Revisionsbegründung 2; vom 8. Mai 1996 - 3 StR 132/96, juris Rn. 3; vom 20. August 1997 - 2 StR 386/97, NStZ - RR 1998, 18). Das ist hier der Fall. Der Angeklagte beanstandet u.a., dass das Landgericht "die Aussage des Zeugen K . zum Chat - Verlauf vom 18.01.2016" und sichergestellte B e- weismittel "falsch beurteilt" habe. Diese Angriffe richten sich ersichtlich gegen die Beweiswürdigung. Mit ihnen macht der Angeklagte erkennbar geltend, dass das Urteil (auch) auf materiell - rechtlichen Mängeln beruht. 2. Da der Generalbundesanwalt in seiner Antrag sschrift vom 28. November 2016 noch keinen Sachantrag zur Revision des Angeklagten gestellt hat, sind ihm die Akten zur entsprechenden Antragstellung zurückzug e- ben. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 4 5
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