BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 477/01 vom 17. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwe r - deführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf d essen Antrag - am 17. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. August 2001 aufgehoben, soweit die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "Mordes in Tateinheit mit dem unberechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet" zu lebenslanger Freiheit s - strafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Nach den Feststellungen erstickte die Angeklagte den schlafenden neun Jahre alten Sohn ihres Freundes, weil dieser - wie sie meinte - der von ihr zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland erstrebten Ehe mit dessen Vater im Wege stand. Die Revision der Angeklagten, mit der sie das Verfahren bea n - standet und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts erhebt, hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden - 3 - ist. Im brigen ist sie aus den Grnden der Antragsschrift des Generalbu n - desanwalts unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Zwischen dem Mord und dem unberechtigten Aufenthalt im Bunde s - gebiet besteht Tatmehrheit und nicht Tateinheit (vgl. Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 143. ErgLfg. AuslG § 92 Rdn. 7). Dieser Rechtsfehler beschwert die Angeklagte jedoch nicht. Es hätte sich allerdings empfohlen, den gegenber dem Mord völlig unbedeutenden Verstoß gegen das Ausländergesetz gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. 2. Gegen die Feststellung, die Schuld der Angeklagten wiege besonders schwer im Sinne des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, bestehen durchgreifende rech t - liche Bedenken. Im Rahmen der Gesamtwrdigung aller schuldrelevanten Umstände und der Täterpersönlichkeit, die fr die Entscheidung ber die besondere Schwere der Schuld erforderlich ist (vgl. BGHSt 40, 360, 370), hat das Landgericht zu Lasten der Angeklagten gewertet, daß sie die zwei Mordmerkmale "Handeln aus niedrigen Beweggrnden" und "Heimtcke" verwirklicht, darber hinaus einen verwerflichen Vertrauensbruch begangen hat und dann weiter ausg e - fhrt: "Schließlich - fr die Kammer nicht von wesentlicher Bedeutung - hat die Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand des unberechtigten Aufenthalts in Deutschland verwirklicht, welcher gegenber § 211 StGB ein eigenes Schut z - gut enthält." Der der leichten Kriminalität zuzurechnende Verstoß gegen das Ausländergesetz ist fr die Entscheidung ber die besondere Schwere der Schuld ersichtlich ohne jede Bedeutung. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Feststellung der besonderen Schuldschwere auf dem dargestellten Rechtsfehler beruht. - 4 - 3. Im brigen gibt die Abfassung dieses Urteils dem Senat Anlaû zu dem Hinweis, daû die schriftlichen Urteilsgrnde nicht dazu dienen, all das zu dokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll ber den Inhalt von Angeklagten- und Zeugenuûerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprfung der getroffenen En t - scheidung ermglichen. Deshalb ist es regelmûig verfehlt, die tatschlichen Feststellungen mit vielen nebenschlichen Details zu berladen und die Au s - sagen der Zeugen umfnglich - teilweise im Wortlaut - wiederzugeben. Derart i - ge berflssige Ausfhrungen machen die Darstellung im Urteil unbersichtlich und knnen sogar die Gefahr sachlichrechtlicher Mngel begrnden. Mit der Beweiswrdigung soll der Tatrichter - unter Bercksichtigung der Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsc h - liche Umstnde so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenuûerungen, Urkun- - 5 - den o.. nur heranziehen, soweit deren Inhalt fr die Überzeugungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.). Tolksdorf Miebach RiBGH Winkler ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf von Lienen Becker
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