BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 477/10 vom 17. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts am 17. Februar 2011 gem344337 247247 44, 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1, 247 357 StPO einstimmig beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Vers344umung der Frist zur Be-gr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kle-ve vom 19. Juli 2010 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Kleve vom 3. November 2010, mit dem die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird mit der Ma337gabe verworfen, dass im Fall II. 4. der Ur-teilsgr374nde - auch soweit es den Mitangeklagten C. C. betrifft - der Schuldspruch wegen tateinheitlichen un-befugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs entf344llt. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten T. C. wegen Diebstahls in drei F344llen sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Gegen den mitangeklagten Nichtrevidenten C. C. hat es wegen Diebstahls in zwei F344llen so-wie wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verh344ngt. 1 Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Ange-klagten f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs im Fall II. 4. der Urteilsgr374nde; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 4. wegen tateinheitlich be-gangenen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges gem344337 247 248b Abs. 1 StGB h344lt der revisionsrechtlichen Pr374fung nicht stand. 3 Entgegen der Darstellung in den Urteilsgr374nden (UA S. 29) wurde der f374r die Strafverfolgung dieses am 13. August 2009 begangenen Delikts gem344337 247 248b Abs. 3 StGB erforderliche Strafantrag (247247 77 f. StGB) des Verletzten N. als Eigent374mer des Lkw nicht gestellt; vielmehr liegt insoweit lediglich eine Strafanzeige vom 14. August 2009 vor (Fallakte 36, Bl. 15 f.). Der f374r die Firma H. gestellte Strafantrag (Fallakte 36, Bl. 2, 7) bezieht sich auf den im Anschluss unter Verwendung des Lkw versuchten Diebstahl auf de-ren Firmengel344nde. Da es somit bereits an einer nicht mehr nachholbaren Ver-fahrensvoraussetzung fehlt, war f374r eine Beschr344nkung der Strafverfolgung gem344337 247 154a Abs. 1 und 2 StPO - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - kein Raum. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO 4 - 4 - selbst ge344ndert. Eine teilweise Einstellung des Verfahrens kommt bei tateinheit-lich zusammentreffenden Delikten nicht in Betracht (Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., Einl. Rn. 154 und 247 260 Rn. 43). 2. Die Schuldspruchberichtigung l344sst den Strafausspruch unber374hrt. Der Senat kann angesichts der Nichterw344hnung der zur Verurteilung nach 247 248b Abs. 1 StGB f374hrenden Umst344nde in den Strafzumessungserw344gungen des landgerichtlichen Urteils ausschlie337en, dass der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges zu einer mil-deren Strafe gef374hrt h344tte. 5 3. Nach 247 357 StPO war die Entscheidung auf den Mitangeklagten C. C. zu erstrecken, der gegen das Urteil keine Revision eingelegt hat. Denn Gesetzesverletzung im Sinne des 247 357 StPO ist auch die fehlerhafte Beurteilung von Verfahrensvoraussetzungen (Meyer-Go337ner aaO 247 357 Rn. 10 mwN). Aus den Gr374nden zu 2. schlie337t der Senat auch insoweit aus, dass der Rechtsfolgenausspruch von der Schuldspruch344nderung ber374hrt wird. 6 - 5 - Anlass f374r eine Kostenentscheidung nach 247 473 Abs. 4 StPO besteht nicht. 7 Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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