BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 478/03 vom8. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches BetätigungsverbotDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2004 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKarlsruhe vom 10. September 2003 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagtedurch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und seine Teil-nahme an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagnedem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für diePKK zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des§ 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im einzelnen wird hier-zu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02(NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
Full & Egal Universal Law Academy