BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 478/05 vom 6. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. September 2005 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und 551,7 g Kokain eingezogen. Die hiergegen gerichtete und auf die ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1 Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuldspruch noch zur Einziehungsentscheidung einen dem Ange-klagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Auch der Straf-ausspruch h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts benannte der Angeklagte, nachdem er an der niederl344ndisch-deutschen Grenze im Besitz einer erhebli-chen Kokainmenge entdeckt worden war, gegen374ber den Bediensteten des Zollfahndungsamts sogleich einen kolumbianischen Staatsangeh366rigen namens "T. " als Auftraggeber der Einfuhrkurierfahrt. Er beschrieb ihn ("sch344tzungs-weise 50 Jahre, graue Haare, lange Nase"), benannte ein Cafe, in dem sich "T. " oft sonntags aufhalte, und erkl344rte sich bereit, zum Schein in Hamburg wenige Stunden sp344ter an der 334bergabe des Rauschgifts an "T. " mitzuwir- 3 - 4 - ken. Eine solche Ma337nahme wurde indes nicht durchgef374hrt, weil die Hambur-ger Strafverfolgungsbeh366rden wegen anderer Eins344tze, welche die zur Verf374-gung stehenden Kr344fte banden, das dazu erforderliche Personal nicht bereit-stellen konnten. Ermittlungen zur Feststellung der Identit344t des "T. " verliefen sp344ter erfolglos. 1. Danach hat das Landgericht zutreffend die Voraussetzungen verneint, unter denen nach 247 31 BtMG die Strafe gemildert oder von einer Bestrafung abgesehen werden kann. 4 a) Mit der nur vagen Personenbeschreibung, an deren Richtigkeit das Landgericht keinen Zweifel hatte, war ein Aufkl344rungserfolg erkennbar nicht verbunden. Sie hat den Strafverfolgungsbeh366rden lediglich einen Ermittlungs-ansatz er366ffnet, der indes nicht zu der Identifizierung des Auftraggebers gef374hrt hat (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. 247 31 Rdn. 62, 65 f., 69 m. w. N.). 5 b) F374r das Anerbieten des Angeklagten, an einer Schein374bergabe der Bet344ubungsmittel mitzuwirken, gilt Folgendes: 6 247 31 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass der T344ter durch freiwillige Offenba-rung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat 374ber seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Diesen Aufkl344rungserfolg kann ein T344ter auch dadurch erreichen, dass er an einer 374berwachten Schein-374bergabe von Bet344ubungsmitteln an einen (bisher nicht bekannten) Abnehmer teilnimmt und so den Strafverfolgungsbeh366rden den Zugriff auf diesen erm366g-licht. Ob in einem solchen Fall 247 31 Nr. 1 BtMG unmittelbar oder analog anzu-wenden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine Strafrahmenverschiebung nach dieser Vorschrift scheidet vorliegend n344mlich deshalb aus, weil die Bereit- 7 - 5 - schaft des Angeklagten keine weitergehenden Erkenntnisse der Strafverfol-gungsbeh366rden erbracht hat und mithin der erforderliche Aufkl344rungserfolg nicht eingetreten ist. Dass die M366glichkeit eines Aufkl344rungserfolges durch die Entscheidung der Strafverfolgungsbeh366rden, eine Schein374bergabe nicht vorzu-bereiten, ungenutzt verstrich, ist vorliegend ohne Bedeutung, denn diese Ma337-nahme unterblieb nicht auf Grund von Vers344umnissen der Beh366rden, sondern - nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils - wegen nach polizeilicher Lagebeurteilung vordringlicher anderer Eins344tze. 2. Die Ablehnung eines minder schweren Falles nach 247 30 Abs. 2 BtMG zeigt keinen Rechtsfehler auf. 8 Das Landgericht hat den Umstand, dass der Angeklagte seine Bereit-schaft zur Mitwirkung an weiteren Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungs-beh366rden erkl344rt hatte, bei seiner Entscheidung gew374rdigt und ihn "mit praktisch demselben Gewicht" ber374cksichtigt. Es war erkennbar der Auffassung, dass das Verhalten des Angeklagten in seiner Bedeutung einer Aufkl344rungshilfe na-hezu gleichkomme. Dass es ihm im Ergebnis seiner W374rdigung kein die 9 - 6 - sonstigen Umst344nde der Tat 374berwiegendes Gewicht beigemessen hat, h344lt revisionsgerichtlicher Nachpr374fung der Strafzumessung (zu deren Umfang vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349) stand. Tolksdorf Winkler Pfister RiBGH Becker ist urlaubsbedingt Hubert an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
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