BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 478/07 vom 10. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 5. Juni 2007 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei F344llen unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von einem Jahr zu einer Einheits-jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Sein auf die Sachr374-ge gest374tztes, wirksam auf den Strafausspruch beschr344nktes Rechtsmittel ist unbegr374ndet i. S. des 247 349 Abs. 2 StPO. N344herer Ausf374hrung bedarf nur Fol-gendes: 1 Die gegen den zu den Tatzeiten knapp unter 21 Jahre alten Angeklagten verh344ngte Jugendstrafe hat Bestand. Ihre Begr374ndung ist frei von Rechtsfeh-lern. Die Urteilsgr374nde lassen mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, dass das Landgericht, das die Anwendung des Jugendstrafrechts auf sch344dliche Neigungen und die Schwere der Schuld des Angeklagten gest374tzt hat, die Ju-gendstrafe gem344337 247 18 Abs. 2 JGG so bemessen hat, dass die erforderliche erzieherische Wirkung auf den Angeklagten m366glich ist. Die Ausf374hrungen zur Pers366nlichkeitsentwicklung und insbesondere zur erheblichen Reifeverz366gerung des Angeklagten sowie die vorgenommene Abw344gung aller dar374ber hinaus dargelegter Umst344nde lassen nicht besorgen, dass die Jugendkammer, die die 2 - 4 - Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten zusammenfassend ausdr374ck-lich "unter besonderer Ber374cksichtigung des Erziehungsgedankens" f374r tat- und schuldangemessen gehalten hat, den Erziehungsgedanken lediglich formelhaft benannt und sich im Wesentlichen an den Strafzumessungsregeln des Erwach-senenstrafrechts orientiert h344tte. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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