BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 478/09 vom 1. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juli 2009 im Strafausspruch aufgehoben; die zugeh366rigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 2 "Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 05. Mai 2008 - somit nach Begehung der verfahrensgegenst344ndlichen Tat - durch das Amtsgericht Solingen wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagess344tzen zu je 20,- Euro verurteilt wurde - 3 - (UA S. 5). Den Vollstreckungsstand teilen die Urteilsgr374nde nicht mit. Soweit die Strafe noch nicht vollstreckt war, kam daher grund-s344tzlich eine Gesamtstrafenbildung oder eine Entscheidung nach 247 53 Abs. 2 Satz 2 StGB in Betracht. Sollte die Strafe vollstreckt sein, w344re vom Tatrichter die Frage eines etwaigen H344rteaus-gleichs zu er366rtern gewesen, insbesondere wenn die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde (Senat, Urteil vom 02.05.1990 - 3 StR 59/89 = NStZ 1990, 436; BGH, Beschluss vom 22.11.2006 - 2 StR 433/06). Die Kammer hat eine entspre-chende Pr374fung unterlassen, sodass nicht ausgeschlossen wer-den kann, dass bei Vornahme eines H344rteausgleichs eine niedri-gere Strafe verh344ngt worden w344re. Mangels entsprechender Tat-sachengrundlage kann der Senat keine eigene Entscheidung nach 247 354 Abs. 1a StPO treffen. Da die Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, k366nnen sie bestehen bleiben." Dem kann sich der Senat nicht verschlie337en. 3 2. Die weitergehende Revision ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 4 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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