ECLI:DE:BGH:2017:191217B3STR478.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 478/17 vom 19. Dezember 201 7 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2017 g emäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Aurich vom 15. Mai 2017 im Ausspruch über die Ein - ziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt. 2. Die weitergehende Re vision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und das sichergestellte Messer eingezoge n. Das Rechtsmittel des Beschuldigten hat nur den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die durch das Revisionsvorbringen veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Maßregelau sspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldi g- ten ergeben. Dagegen hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt: 1 2 - 3 - "Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sich erung angeordnet werden. Einziehung s- entscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren i.S.d. § 440 StPO a.F. (bzw. nunmehr § 435 StPO n.F.) in Be tracht, wenn die Voraussetzungen des ... § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB a.F., der vorliegend gemäß § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB anwendbar bleibt (vgl. § 76a Abs. 2 S. 2, § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.), vorliegen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17). Der insoweit gemäß § 440 Abs. 1 StPO a.F. (bzw. nu n- mehr § 435 StPO n.F.) erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfa h- rensvoraussetzung fehlt. Sie hat daher zu entfallen." D em schließt sich der Senat an. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 3 4
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