BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 479/05 vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Februar 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Stade vom 13. September 2005 im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe ver-urteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet sowie Adh344sionsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich des Ma337regelausspruchs Erfolg. Im 334brigen ist sie unbe-gr374ndet. 1 Zu seinem Antrag, den Ma337regelausspruch aufzuheben, hat der Gene-ralbundesanwalt ausgef374hrt: 2 "Das Landgericht hat dem Sachverst344ndigen folgend bei dem Ange-klagten eine schwere kombinierte Pers366nlichkeitsst366rung mit paranoiden und 3 - 3 - histrionen Z374gen festgestellt (UA S. 12), die in Verbindung mit einem hochgra-digen Erregungszustand am Tattag zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsf344higkeit gef374hrt habe (UA S. 14f). Der Tatrichter hat insoweit die Voraussetzungen des 247 21 StGB angenommen. Das Landgericht ist der Auffas-sung, dass auch die Voraussetzungen des 247 63 StGB gegeben seien, da der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit infolge seiner schweren Pers366nlich-keitsst366rung wieder aggressive Gewalttaten begehen werde (UA S. 17). Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Eine Gesamtw374rdi-gung des Zustandes des nicht vorbestraften Angeklagten l344sst das angefochte-ne Urteil im Hinblick darauf vermissen, dass der erst zur Bejahung des 247 21 StGB f374hrende Affekt situativer Natur war und die Pers366nlichkeitsst366rung des Angeklagten f374r sich genommen noch nicht zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsf344higkeit gef374hrt hat. Voraussetzung f374r die Anwendung des 247 63 StGB ist aber nicht nur die Feststellung, dass der T344ter im Zustand der Schuldunf344higkeit oder der verminderten Schuldf344higkeit eine Straftat began-gen hat, sondern auch, dass von ihm "infolge seines Zustandes" erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Daher scheidet die Unterbringung aus, wenn der T344ter nur vor374bergehend vermindert schuldf344hig gewesen ist, etwa wenn er aufgrund eines hochgradigen Affektes gehandelt hat, der zwar die Schuldf344higkeit zur Tatzeit aufgehoben oder vermindert hat, der aber nicht als dar374ber hinausgehende St366rung zu bewerten ist (st344ndige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 34, 22, 27 m.w.N.; BGHR StGB 247 63 Zustand 27). Der Umstand, dass der Angeklagte bereits fr374her in seinen Paarbeziehungen gegen374ber Frauen t344tlich geworden ist, vermag die Unterbringung nicht zu rechtfertigen. Nach den Feststellungen des Urteils handelt es sich hierbei zwar - 4 - um ein tief verwurzeltes Verhaltensmuster aufgrund der vorhandenen Pers366n-lichkeitsst366rung, begr374ndet jedoch noch keine St366rung im Sinne der 247247 20, 21 StGB (vgl. hierzu BGH StV 1990, 260). Es ist nicht auszuschlie337en, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden, die die Einweisung des Angeklagten in eine psychiatrische Anstalt gem344337 247 63 StGB rechtfertigen. Nach den Feststellungen k366nnte die Pers366nlichkeitsst366rung des Angeklagten eine Unterbringung dann rechtfertigen, wenn sie nicht unmittelbar tatausl366send, aber Ursache f374r die Entstehung des schuldmindernden Affektes gewesen sein sollte, sofern mit be-stimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten w344re, dass sie in Zukunft erneut einen derartigen Affekt und eine darauf beruhende Straftat ausl366st (vgl. BGHR StGB 247 63 Zustand 15; BGHSt 34, 22, 28)." Dem kann sich der Senat nicht verschlie337en. 4 Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert
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