BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 479/07 vom 16. Januar 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 16. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 5. Juli 2007 in den Rechtsfolgenausspr374-chen mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig gesprochen. Den Ange-klagten S. hat es deswegen zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren ver-urteilt und die Sicherungsverwahrung (247 66 StGB) gegen ihn angeordnet. Den Angeklagten H. hat es zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) bestimmt. Die Revisionen der Angeklagten r374gen die Verletzung formel- 1 - 3 - len und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben jeweils mit der Sachr374ge zu den Rechtsfolgenausspr374chen einen Teilerfolg; im 334brigen sind sie unbegr374n-det gem344337 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Ohne Erfolg bleibt die auf die Feststellung von Schuldunf344higkeit im Sinne des 247 20 StGB abzielende Verfahrensr374ge des Angeklagten S. , die Ablehnung seines Antrags auf Beiziehung der Vollstreckungsakte einer Vor-verurteilung sei rechtsfehlerhaft abgelehnt worden. Das Landgericht hat die Ab-lehnung darauf gest374tzt, dass die unter Beweis gestellte Tatsache, die Untersu-chung der vom Angeklagten im Rahmen seiner Bew344hrungs374berwachung ab-gelieferten Urinproben h344tte keinen Hinweis auf einen Alkoholkonsum erbracht, bereits erwiesen sei. Mit dieser Begr374ndung steht nicht im Widerspruch, dass das Landgericht dem psychiatrischen Sachverst344ndigen gleichwohl darin ge-folgt ist, bei dem Angeklagten sei nach seiner Haftentlassung wieder eine nicht unerhebliche Alkoholgew366hnung eingetreten. Die Analyse von Urinproben kann wegen des vollst344ndigen Abbaus von Alkohol und seines Ausscheidens ledig-lich Aufschluss dar374ber geben, ob innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes vor Abgabe der Proben Alkohol konsumiert wurde. Eine 374ber einen l344ngeren Zeit-raum bestehende vollst344ndige oder weitgehende Abstinenz kann mit ihnen hin-gegen nicht belegt werden. 2 Die anderen verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Angeklagten S. sind aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). Die von der Revision des Angeklagten H. erhobene R374ge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgef374hrt und damit unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 3 2. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachr374gen hat zu den Schuldspr374chen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der 4 - 4 - Angeklagten erbracht. Die Rechtsfolgenausspr374che haben hingegen keinen Bestand. Das Landgericht ist auf der Grundlage der Trinkmengenangaben der An-geklagten (sechs bis achteinhalb Liter Bier innerhalb von etwa f374nf bzw. acht Stunden) - sachverst344ndig beraten - davon ausgegangen, dass bei beiden An-geklagten wegen des genossenen Alkohols eine erheblich verminderte Schuld-f344higkeit (Steuerungsf344higkeit) zur Tatzeit nicht sicher auszuschlie337en sei. Dies f374hre auch unter Ber374cksichtigung der Alkoholabh344ngigkeit beider Angeklagter nicht zu einer Strafrahmenverschiebung gem344337 den 247247 21, 49 Abs. 1 StGB. Die nicht ausschlie337bare erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit der Ange-klagten beruhe n344mlich auf einer vors344tzlich verschuldeten Trunkenheit, wobei beide Angeklagten schon fr374her unter Alkohol Straftaten begangen und um die Wirkung des Alkohols auf ihre Aggression und ihre Bereitschaft zur Begehung von Straftaten gewusst h344tten. 5 Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 6 a) Zwar k366nnen Schuld erh366hende Umst344nde zur Versagung der fakulta-tiven Strafrahmenmilderung gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB f374hren, wenn durch diese Umst344nde die durch eine Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungs-f344higkeit verminderte Tatschuld aufgewogen wird (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 21 Rdn. 20 ff.). Dies setzt im Falle einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldf344higkeit aber regelm344337ig voraus, dass sie auf eine selbst zu verantwor-tende, verschuldete Trunkenheit zur374ckgeht und diese dem T344ter uneinge-schr344nkt vorwerfbar ist. Dagegen ist es insoweit ohne Belang, ob er schon fr374-her unter Alkohol vergleichbare Straftaten begangen hat (vgl. BGH NStZ 2003, 480). Seine Trunkenheit ist dem T344ter jedenfalls dann nicht uneingeschr344nkt vorwerfbar, wenn er alkoholkrank oder alkohol374berempfindlich ist. Eine Alkohol- 7 - 5 - erkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als Schuld erh366hender Umstand zu werten ist, kann vorliegen, wenn der T344ter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine F344higkeit, der Versuchung zum 374berm344337igen Alkoholkonsum zu wi-derstehen, auch nur einschr344nkt (st. Rspr.; vgl. Fischer aaO 247 21 Rdn. 26 m. w. N.). b) Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht hinreichend, dass eine derartige Alkoholerkrankung der Angeklagten zurzeit der Alkoholaufnahme nicht gegeben war. Zwar ist das Landgericht in seinen Erw344gungen zur Straf-rahmenmilderung gem344337 247247 21, 49 Abs. 1 StGB lediglich von einer Alkoholab-h344ngigkeit ausgegangen, die ebenso wie ein Hang im Sinne des 247 64 StGB f374r sich grunds344tzlich nicht ausreicht, um den Alkoholkonsum als unverschuldet einzustufen. Indessen h344tte sich das Landgericht mit Blick auf das Vorleben der Angeklagten, das von langj344hrigem Alkoholmissbrauch und letztlich erfolglosen Therapien in Entziehungsanstalten gekennzeichnet war, mit der Frage einer solchen Alkoholerkrankung n344her auseinandersetzen m374ssen. 8 c) Dieser Rechtsfehler f374hrt beim Angeklagten S. zur Aufhe-bung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Eine isolierte Aufrechterhaltung der Anordnung der Sicherungsverwahrung, wie sie sich aus dem Antrag des Generalbundesanwalts ergibt, kam insoweit nicht in Betracht. 9 d) Aber auch beim Angeklagten H. war nicht nur der an demselben Rechtsfehler leidende Strafausspruch, sondern der gesamte Rechtsfolgenaus-spruch aufzuheben. Denn ihn betreffend h344lt auch die Anordnung der Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 10 - 6 - Das Landgericht ist - dem Sachverst344ndigen folgend - bei seiner Anord-nung davon ausgegangen, 204eine solche Ma337regel sei nicht aussichtslos223, es 204best374nden 205 Chancen, dass es ihm (dem Angeklagten H. ) gelingen wer-de, 374ber l344ngere Zeit abstinent zu leben223 und hat 204die Durchf374hrung einer Ma337-nahme nach 247 64 StGB nicht f374r aussichtslos223 gehalten. Damit hat es seiner Ma337regelentscheidung einen falschen rechtlichen Ma337stab zugrunde gelegt. Schon nach der zum Zeitpunkt des Urteilserlasses geltenden Rechtslage, die auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. M344rz 1994 (BVerfGE 91, 1) zur374ckging, setzte die Unterbringung in der Entziehungsanstalt die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg voraus (st. Rspr.; vgl. BGHSt 41, 6; Fischer aaO 247 64 Rdn. 18 m. w. N.). Dem hat nunmehr der Gesetzgeber durch 247 64 Satz 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Si-cherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) Rechnung getragen. 11 Danach ist 374ber die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a StPO) neu zu befinden. Auf den Umstand, dass das Landgericht - im Einklang mit der Rechtslage zum Zeitpunkt des Urteilserlasses - entgegen 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB nF keine Entscheidung 374ber die 304nderung der gesetzlichen Vollstre-ckungsreihenfolge getroffen hat, was der Senat - worauf der Generalbundes-anwalt zureffend hinweist - h344tte ber374cksichtigen m374ssen (vgl. BGH NStZ 2008, 28), kommt es daher nicht mehr entscheidend an. 12 3. Im Hinblick auf die Trinkmengenangaben der Angeklagten einerseits, die bisherigen Feststellungen zu deren Leistungsverhalten bei der Tat und die Angaben des Gesch344digten sowie des Zeugen Sch. zur Verfassung der An- 13 - 7 - geklagten zur Tatzeit andererseits, weist der Senat f374r das Verfahren vor dem neuen Tatrichter auf Folgendes hin: F374r die Einlassung eines Angeklagten zu seinem Alkoholgenuss vor der Tat gilt - wie f374r alle entlastenden Angaben eines Angeklagten - der Grundsatz, dass der Tatrichter sich eine 334berzeugung von deren Richtigkeit oder Unrich-tigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden hat. Er darf solche Angaben, f374r die keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hin-nehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen, nur weil es f374r das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Derartige Angaben muss er auch nicht nach dem Zweifelssatz zu Gunsten eines Angeklagten unterstellen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ 2006, 652 m. w. N; NStZ 2005, 155). Dem Tat-richter ist es unbenommen, Trinkmengenangaben des Angeklagten als un-glaubhaft einzustufen, wenn er daf374r durch die Beweisaufnahme gewonnene Gr374nde hat, welche seine Auffassung argumentativ tragen (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Februar 2005 - 3 StR 500/04 m. w. N.). 14 - 8 - Dies gilt es zumal in F344llen wie diesem zu beachten, in denen die durch nichts best344tigten Trinkmengenangaben der T344ter in einem auffallenden Wider-spruch zu ihrem bemerkenswerten Leistungsverhalten stehen. 15 RiBGH Pfister ist urlaubs- bedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf Tolksdorf Becker Hubert Sch344fer
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