BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 479/09 vom 1. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 1. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der ausw344rtigen gro337en Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 6. August 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller N366tigung im be-sonders schweren Fall - Vergewaltigung -" zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil mit seiner auf die R374gen der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-st374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in vollem Umfang Er-folg. 1 1. Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil der Schuld-spruch von den getroffenen Feststellungen nicht getragen wird. 2 a) Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte die infolge einer Intelligenzminderung und eines psychomotorischen Entwicklungsr374ckstandes (zu 80 %) geistig behinderte, 20 Jahre alte Gesch344digte in seine Wohnung zu kommen. Sp344testens nachdem er der Zeugin seinen Taubenschlag und ein A- 3 - 3 - quarium gezeigt hatte, fasste der Angeklagte den Entschluss, sexuelle Hand-lungen an der - wie ihm bewusst war - geistig behinderten Frau vorzunehmen. "Er hatte erkannt, dass er dieser - zumal sie sich in einer f374r sie fremden Um-gebung befand - 374berlegen war und von ihr keine Gegenwehr zu erwarten hat-te." So begann er unvermittelt, die Zeugin sowohl oberhalb als auch unterhalb des Pullovers an der Brust zu streicheln. Im weiteren Verlauf nahm der Ange-klagte dann verschiedene andere sexuelle Handlungen an der Gesch344digten vor, wobei er auch zweimal einen Finger in deren Scheide einf374hrte. Seine Auf-forderung, ihn zu k374ssen, lehnte die Zeugin ebenso ab, wie die, sein entbl366337tes Geschlechtsteil zu streicheln und sich zu entkleiden. Bevor es zu weiteren se-xuellen 334bergriffen kommen konnte, schellte es an der Haust374r, so dass der Angeklagte von der Gesch344digten ablie337, was diese dazu nutzte, das Haus zu verlassen. b) Diese Feststellungen hat das Landgericht als "sexuelle N366tigung im besonders schweren Fall - Vergewaltigung -" gem344337 247 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB gew374rdigt. Die - vom Angeklagten erkannte - schutzlose La-ge des Opfers ergebe sich daraus, dass sich die arglose Gesch344digte in die Wohnung des Angeklagten und somit in eine ihrer g344nzlich unbekannte Umge-bung begeben habe. Dort habe sie sich unvermittelt einer sexuellen Ann344he-rung ausgesetzt gesehen. Aufgrund ihrer geistigen Behinderung sei ihre F344hig-keit, sich den "Avancen" des Angeklagten zu erwehren, erheblich eingeschr344nkt gewesen. Der Angeklagte habe auch gewusst, dass er die sexuellen Handlun-gen an der Zeugin gegen deren Willen vorgenommen habe. 4 2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Verge-waltigung schuldig gemacht, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das 5 - 4 - Landgericht hat zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht. a) Dieser Tatbestand setzt zun344chst voraus, dass sich das Opfer in einer Lage befindet, in der es m366glichen n366tigenden Gewalteinwirkungen des T344ters schutzlos ausgeliefert w344re. Hierf374r kommt es auf eine Gesamtw374rdigung aller tatbestandsspezifischer Umst344nde an, die in den 344u337eren Gegebenheiten, in der Person des Opfers oder des T344ters vorliegen (BGHSt 50, 359, 362 f.). Ne-ben den 344u337eren Umst344nden, wie etwa die Einsamkeit des Tatortes und das Fehlen von Fluchtm366glichkeiten, kann auch die individuelle F344higkeit des Op-fers, in der konkreten Situation m366gliche Einwirkungen abzuwehren, wie zum Beispiel eine stark herabgesetzte Widerstandsf344higkeit aufgrund geistiger oder k366rperlicher Behinderung, von Bedeutung sein (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 177 Rdn. 28). Diese spezifische Schutzlosigkeit gegen374ber n366tigenden Ge-walteinwirkungen des T344ters muss ferner eine Zwangswirkung auf das Opfer dahin entfalten, dass es solche Einwirkungen f374rchtet und im Hinblick hierauf einen - ihm grunds344tzlich m366glichen - Widerstand unterl344sst und entgegen sei-nem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet (BGHSt aaO 365 f.). 6 Weiterhin muss der T344ter das Ausgeliefertsein des Opfers dazu ausnut-zen, dieses zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen zu n366tigen. Dies bedeutet, dass er die tats344chlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit auch als Bedingung f374r das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkennen muss, so dass der subjektive Tatbestand zumindest bedingten Vorsatz dahin voraus-setzt, dass das Opfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligt und dass es gerade wegen seiner Schutzlosigkeit auf einen grunds344tzlich m366glichen Wider- 7 - 5 - stand verzichtet, das Opfer also die Handlungen nur wegen seiner Schutzlosig-keit vornimmt oder geschehen l344sst (vgl. Fischer aaO Rdn. 53). b) Daran gemessen bleibt hier bereits das Vorliegen einer schutzlosen Lage der Zeugin im Sinne von 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB zweifelhaft. Allein aus dem blo337en Alleinsein der Gesch344digten mit dem Angeklagten kann sich eine objektive Schutzlosigkeit nicht ergeben (vgl. Fischer aaO Rdn. 29 m. w. N.). Gleiches gilt f374r die Tatsache, dass sich die Zeugin in einer ihr fremden Umge-bung befand und sich unvermittelt einer sexuellen Ann344herung ausgesetzt sah. Ob ein tatbestandsm344337iges Ausgeliefertsein aufgrund weiterer 344u337erer Um-st344nde, wie etwa einer besonderen Abgeschiedenheit der Wohnung bzw. des Hauses des Angeklagten, oder sonstiger Besonderheiten im Hinblick auf etwai-ge Fluchtm366glichkeiten vorlag, l344sst sich dem Urteil nicht entnehmen. Soweit das Landgericht die schutzlose Lage ersichtlich (auch) aus der Behinderung der Zeugin hergeleitet hat, ergibt sich aus den Feststellungen nicht, wie sich diese im Einzelnen dahin ausgewirkt hat, dass das Opfer Einwirkungen des Angeklag-ten im Sinne des Tatbestandes schutzlos ausgeliefert war. Insbesondere bleibt offen, welche konkreten, zur Leistung von Widerstand erforderlichen F344higkei-ten der Zeugin aufgrund ihrer Behinderung fehlten; denn die Gesch344digte war nach den Feststellungen jedenfalls in der Lage, sich den sexuellen Forderungen des Angeklagten mehrfach verbal zu widersetzen und - nach dessen Weggang zur Haust374re - auch zu fliehen. An der Bildung eines der Vornahme der sexuel-len Handlungen entgegenstehenden Willens hat es ihr daher ebenso wenig gemangelt, wie an der M366glichkeit, diesen zu artikulieren und ihn in eine Flucht umzusetzen. Die l374ckenhaften Feststellungen belegen daher nicht, dass die 344u337eren Umst344nde der Opferlage und die geistige Behinderung der Zeugin ins-gesamt eine schutzlose Lage im Sinne von 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB begr374nde-ten. 8 - 6 - c) Zum subjektiven Vorstellungsbild der Gesch344digten und des Ange-klagten hat das Landgericht keinerlei Feststellungen getroffen. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass die Zeugin von einem - ihr grunds344tzlich m366glichen - Wi-derstand aus Angst vor gewaltsamen Handlungen des Angeklagten abgesehen hat (s. BGHSt 50, 359, 366). Dass der Angeklagte das Vorliegen der tats344chli-chen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit seines Opfers als Bedingung f374r das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkannt und im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat, dass dieses gerade wegen seiner Schutzlosigkeit auf Widerstand verzichtet, die Zeugin also die Handlungen nur wegen ihrer Schutzlosigkeit duldet und er dies zur Erreichung seines Hand-lungszieles bewusst ausgenutzt h344tte, ist dem Urteil des Landgerichts ebenfalls nicht zu entnehmen. Gegen ein solches Vorstellungsbild des Angeklagten spricht vielmehr die Feststellung, er sei vor der ersten sexuellen Handlung da-von ausgegangen, dass er der Zeugin "374berlegen war und von ihr keine Ge-genwehr zu erwarten hatte". 9 Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-dung. 10 3. Der neue Tatrichter wird im Falle des Tatnachweises auch das Vorlie-gen eines sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person gem344337 247 179 Abs. 1 StGB zu pr374fen haben (vgl. hierzu Fischer aaO 247 177 Rdn. 30, 247 179 Rdn. 3 ff.). 11 - 7 - In den F344llen des 247 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ergeht der Schuld-spruch (allein) wegen Vergewaltigung (vgl. Fischer aaO 247 177 Rdn. 75 a). 12 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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