BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 479/10 vom 18. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 18. Januar 2011 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 5. Oktober 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte r374gt mit seiner gegen dieses Urteil gerich-teten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Beanstan-dung des Verfahrens ist nicht ausgef374hrt und daher unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Rechtsmittel hat indes mit der Sachr374ge vollen Erfolg. 1 Die getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte bei dem auf den Umsatz der in seiner Wohnung gelagerten Drogen gerichteten T344tigkeit aus Eigennutz gehandelt hat. Eigenn374tzig handelt der T344ter, dem es auf einen pers366nlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Sein Handeln 2 - 3 - muss vom Streben nach Gewinn geleitet sein oder er muss sich sonst irgendei-nen pers366nlichen Vorteil von ihm versprechen, durch den er materiell oder im-materiell besser gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Weber, BtMG, 3. Aufl., 247 29 Rn. 290 mwN). Derartige Feststellungen l344sst das angefochtene Urteil vermis-sen. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann auch den zu den sonstigen Tatumst344nden getroffenen Feststellungen und dem Gesamtzusam-menhang der Urteilsgr374nde die Eigenn374tzigkeit des Handelns des Angeklagten nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnommen werden. Danach bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. 3 Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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