BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 480/05 vom 9. Mai 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Betruges u. a. zu 2.: Beihilfe zur Untreue - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 9. Mai 2006 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts L374beck vom 16. August 2005 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zu den erhobenen Revisionsr374gen bemerkt der Senat erg344nzend: 1. Die R374ge der Verletzung des 247 261 StPO durch Verwertung der Aus-sage des nicht vernommenen Zeugen W. (I. 3. der Revisionsbegr374n-dung H. ) ist jedenfalls unbegr374ndet, weil die ihn betreffende Urteilsfeststel-lung - was nahe liegt - auf den Angaben des als Zeugen vernommenen weite-ren Gesch344ftsf374hrers der A. GmbH, M. , beruhen kann. 2. Die R374ge, durch das Unterbleiben der Vernehmung des Insolvenzver-walters der A. GmbH habe die Kammer 247 244 Abs. 2 StPO verletzt (I. 7. der Revisionsbegr374ndung H. ), ist ebenfalls zumindest unbegr374ndet. Nach-dem die weitere Behandlung der Schadenersatzforderung gegen die A. GmbH von den Vertragsparteien in der Finanzierungsvereinbarung vom 26. Oktober 2000 festgelegt worden war, musste sich das Landgericht nicht - 3 - gedr344ngt sehen, den Zeugen S. zu vernehmen, der seine T344tigkeit erst geraume Zeit sp344ter begonnen hat. 3. Die R374gen der Verletzung des 247 244 Abs. 3 StPO durch die Ableh-nung der Vernehmung von Zeugen sind unbegr374ndet. Die Kammer hat die Be-weisantr344ge hinsichtlich der Zeugen K. und Ko. (II. 1. der Revisionsbe-gr374ndung J. ), Dr. E. (aaO II. 2. und 5.), Sch. , We. und St. (aaO II. 3.), Hi. und B. (aaO II. 5. und 7.), G. , Stu. , Schl. und Dr. He. (aaO II. 10.) sowie Dr. Ax. (aaO II. 11.) mit jeweils zutreffender Begr374ndung abgelehnt. 4. Soweit die Verletzung des 247 244 Abs. 3 StPO durch Nichteinholung eines weiteren Sachverst344ndigengutachtens zur Frage des objektiven Markt-werts der abgetretenen Forderung beanstandet wird (II. 3. der Revisionsbe-gr374ndung J. ), ist die R374ge jedenfalls unbegr374ndet. Das Landgericht hat den Beweisantrag mit zutreffender Begr374ndung abgelehnt. 5. Auf der ger374gten Verletzung des 247 244 Abs. 4 und 6 StPO durch Nichtbescheidung eines Antrags auf Einholung eines Sachverst344ndigengutach-tens zur Frage des objektiven Marktwerts bestimmter ver344u337erter Verm366gens-gegenst344nde (II. 4. der Revisionsbegr374ndung J. ) kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen. Unter den gegebenen Umst344nden war die abgetretene Forde-rung zumindest in H366he des festgestellten Schadens von lediglich knapp 500.000 DM nach wie vor werthaltig. 6. Die R374ge der Verletzung des 247 244 Abs. 4 Satz 1 StPO durch Nicht-einholung eines weiteren Sachverst344ndigengutachtens (II. 12. der Revisionsbe-gr374ndung J. ) ist jedenfalls unbegr374ndet. Das Landgericht hat den Beweisan-trag mit zutreffender Begr374ndung abgelehnt. - 4 - 7. Die vom Generalbundesanwalt nicht behandelte R374ge, durch das Un-terlassen der Vernehmung der Zeugen Dr. Gi. , Hi. und C. sei 247 244 Abs. 2 StPO verletzt (II. 13. Revisionsbegr374ndung J. ), ist unbegr374ndet, denn die Kammer hat die diesbez374glichen Antr344ge der Verteidigung als Be-weisantr344ge aufgefasst und mit zutreffender Begr374ndung ablehnend beschie-den, mit der Folge, dass eine Verletzung der Aufkl344rungspflicht keinesfalls ge-geben sein kann. 8. Soweit die Revision des Angeklagten J. die Verletzung des 247 261 StPO auf einen Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und einem La-gebericht der Ga. Vertriebsgesellschaft mbH st374tzt (III. 3. der Revisionsbe-gr374ndung J. ), ist der geltend gemachte Widerspruch nicht ersichtlich, die erhobene R374ge also jedenfalls unbegr374ndet. 9. Soweit die Verletzung des 247 261 StPO schlie337lich mit der Verwertung einer seitens des Angeklagten J. au337erhalb der Hauptverhandlung abgege-benen gest344ndigen Einlassung begr374ndet wird (III. 4. der Revisionsbegr374ndung J. ), ist das R374gevorbringen nicht bewiesen und f374r den Senat auch ohne - 5 - Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht nachpr374fbar. Ausweislich des Pro-tokolls hat der Angeklagte J. Angaben zur Sache gemacht; diese konnten auch die angegriffene Feststellung umfassen. Tolksdorf Pfister RiBGH von Lienen ist im Urlaub und deswegen an der Unter- zeichnung gehindert. Tolksdorf Becker Hubert
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