BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 480/07 vom 17. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 10. Januar 2008 in der Sitzung am 17. Januar 2008, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Juli 2007 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tatein-heit mit versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Hierge-gen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revisi-on. 1 Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil l344sst weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen durchgreifenden Rechtfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist - wie der General-bundesanwalt in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat in Abkehr von seiner Antragsschrift vom 26. November 2007 zutreffend dargelegt hat - nicht zu besorgen, das Landgericht k366nnte bei der Festsetzung der au337erordentlich milden, dem verschuldeten Tatunrecht kaum gerecht werdenden Strafe aus dem Blick verloren haben, dass der Angeklagte infolge des Urteils sowohl seine Amtsstellung als B374rgermeister als auch seine fr374here Beamtenstellung verlie- 2 - 4 - ren wird. Das Landgericht hat sowohl bei den Feststellungen zu den pers366nli-chen Verh344ltnissen (UA S. 3) als auch im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 30 f.) die vorl344ufige Amtsenthebung des Angeklagten angesprochen und dar374ber hinaus ausgef374hrt, dass die Verurteilung f374r ihn einen 204enormen beruf-lichen und sozialen Abstieg zur Folge haben wird223 (UA S. 31). Es ist daher aus-zuschlie337en, dass das Landgericht bei der Straffindung die hieran ankn374pfen-den beamtenrechtlichen Konsequenzen unber374cksichtigt gelassen hat. Im 334bri-gen h344lt es der Senat ohnehin f374r fraglich, ob in einem Fall, in dem ein Amtstr344-ger nicht ohne jeden Bezug zu seiner Amtsstellung straff344llig geworden ist, sondern vielmehr in erpresserischer Weise eine Gegenleistung f374r seine Diensthandlungen fordert, der durch eine entsprechende strafrechtliche Verur-teilung bedingte Verlust der Beamtenstellung und -versorgung notwendig als bestimmender Strafzumessungsgrund (247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) im Urteil ausdr374cklich angesprochen werden muss. - 5 - Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht 247 56 Abs. 3 StGB nicht gepr374ft hat. 3 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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