BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 48/02 vom 7. Mai 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Oldenburg vom 27. September 2001 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen und wegen Betrugs verurteilt und zwar den Angeklagten D. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Hiergegen richten sich deren auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Die Nach- prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Beanstandung, im Falle II 2 b der Urteilsgründe habe das Landgericht zu Unrecht einen besonders schweren Fall des Betruges angenommen, weil es den Angeklagten die Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes zur Last gelegt habe, obwohl die Tatbeute vollständig an den Geschädigten zurückgelangt sei. - 3 - Entgegen der Auffassung der Revision setzt das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. StGB nicht voraus, daû der Geschdigte eine bleibende Vermgenseinbuûe erleidet (aA Joecks, StGB-Studienkommentar 3. Aufl. § 263 Rdn. 127). Aus dem Gesetzeswortlaut lût sich dieses Erfordernis nicht ableiten. Wie sich der Entstehungsgeschichte entnehmen lût, hielt der Gesetzgeber die Begriffe "Vermgensverlust" und "Vermgens- schaden" fr weitgehend austauschbar: Der Regierungsentwurf zum 6. StrRG hatte die Regelwirkung eines besonders schweren Falles daran geknpft, daû der Tter aus grobem Eigennutz fr sich oder eine dritte Person Vermgensvorteile groûen Ausmaûes erlangt (BTDrucks. 13/8587 S. 10). Whrend des Gesetzgebungs- verfahrens schlug der Bundesrat vor, auf das Erfordernis einer objektiven Vermgensmehrung auf Seiten des Tters oder eines Dritten zu verzichten und statt dessen - der Tatbestandsstruktur des Betruges entsprechend - die darauf gerichtete Absicht des Tters gengen zu lassen. In einem zustzlichen Regelbeispiel sollte auf die Herbeifhrung eines Vermgensverlustes groûen Ausmaûes beim Geschdigten abgestellt werden, weil der objektive Tatbestand des Betruges bereits mit Eintritt des Vermgensschadens erfllt sei und auch nach der bisherigen Rechtsprechung ein besonders groûer Schaden zur Annahme eines besonders schweren Falles fhren knne (BTDrucks. 13/8587 S. 64). Die Bundesregierung sah kein Bedrfnis, das bloûe Erstreben eines Vermgensvorteils groûen Ausmaûes zum Regelbeispiel auszugestalten, machte sich aber die Auffassung des Bundesrates zu eigen, daû hinsichtlich der objektiven Tatfolgen nicht auf die Tter - sondern auf die Opferseite abzustellen sei (BTDrucks. 13/8587 S. 85). Diesen Gedanken soll der Begriff - 4 - "Vermgensverlust", der die spiegelbildliche Entsprechung des ursprnglich vorgesehenen Begriffs "Vermgensvorteil" darstellt, zum Ausdruck bringen. Ausreichend fr die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Nr. 2 1. Alt. StGB ist dementsprechend, daû ein Vermgensschaden groûen Ausmaûes tatschlich eingetreten ist. Von Dauer muû er nicht sein (ebenso Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 49; Cramer in Schnke/Schrder, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 188 c), wie auch fr die Tatbestandsmûigkeit eine nachtrgliche Wiedergutmachung den einmal eingetretenen Schaden nicht rckwirkend entfallen lût (BGH GA 1979, 143; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Ve r - mgensschaden 1). Ob die Herbeifhrung einer bloûen Vermgensgefhrdung - die sich als strafbarkeitsbegrndende Vermgensbeschdigung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB darstellt, wenn der Eintritt des Vermgensverlustes naheliegt (vgl. BGHSt 34, 394, 395) - das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. StGB verwirklichen kann (so Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 298; aA Trndle/ Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 49) oder ob dem der Gesetzeswortlaut en t - gegensteht, weil nach allgemeinem Sprachgebrauch der Begriff des Verm - gensverlustes enger ist als derjenige der Vermgensbeschdigung, braucht hier nicht entschieden zu werden. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister Becker - 5 -
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