BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 48/08 vom 8. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. hier: Anschlusserkl344rung und Antrag auf Bestellung eines Beistandes der Ge-sch344digten L. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2008 gem344337 247 397 a StPO beschlossen: Der Antrag der Nebenklageberechtigten L. , ihr Rechtsanwalt B. aus als Beistand zu bestellen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Antrag der Nebenklageberechtigten L. vom 14. M344rz 2008, ihr "Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu gew344hren", ist als Anschlusserkl344rung (247 396 Abs. 1 Satz 1 StPO) in Verbin-dung mit einem Antrag auf Bestellung eines Beistandes gem344337 247 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen (247 300 StPO): Eine Anschlusserkl344rung, die Voraus-setzung sowohl f374r die Prozesskostenhilfe (247 397 a Abs. 2 StPO) als auch f374r die Beistandsbestellung (247 397 a Abs. 1 StPO) ist, war bislang noch nicht abge-geben worden. Die Bestellung eines Beistandes geht der Prozesskostenhilfe vor, denn sie ist f374r den Antragsteller g374nstiger, da sie unabh344ngig von seinen wirtschaftlichen Verh344ltnissen vorzunehmen ist. So liegt es hier; die Antragstel-lerin war als Gesch344digte einer sexuellen N366tigung (247 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nach 247 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO anschlussberechtigt, so dass an sich grunds344tzlich auch die Voraussetzungen f374r die Bestellung eines Beistandes gem344337 247 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO vorlagen. 1 - 3 - Dennoch bleibt der Antrag ohne Erfolg, da die Gesch344digte L. sich der 366ffentlichen Klage nicht mehr wirksam als Nebenkl344gerin ange-schlossen hat. Ihre Anschlusserkl344rung ist erst am 5. April 2008 beim Bundes-gerichtshof als dem mit der Sache befassten und damit f374r die Entscheidung 374ber die Anschlussbefugnis (247 396 Abs. 2 Satz 1 StPO; s. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 396 Rdn. 8 m. w. N.) und die Beistandsbestellung (247 397 a Abs. 3 Satz 1 StPO; s. Meyer-Go337ner aaO 247 397 a Rdn. 12 m. w. N.) zust344ndigen Ge-richt eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Gesch344digten L. aber bereits rechtskr344ftig abgeschlossen, da die Revision des Angeklagten insoweit schon mit Urteil des Senats vom 3. April 2008 verworfen worden war. Damit war ein Anschluss als Nebenkl344gerin nicht mehr m366glich (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 136; StraFO 2005, 513). 2 Auch die Bestellung eines Beistandes gem344337 247 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO war nach rechtskr344ftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr zul344ssig. Eine r374ckwirkende Bestellung ist grunds344tzlich nicht statthaft (Meyer-Go337ner aaO 247 397 a Rdn. 15 m. w. N.). Die Antragstellerin hatte wegen des versp344teten Eingangs ihres Antrages beim Bundesgerichtshof auch nicht rechtzeitig alles ihrerseits f374r die Bestellung Erforderliche getan, so dass ihrem Antrag auch nicht ausnahmsweise nachtr344glich stattzugeben war (vgl. BVerfG NStZ-RR 1997, 69). Au337erdem setzt die Bestellung eines Beistandes voraus, dass zum Zeitpunkt der Bescheidung des Antrags eine wirksame Anschlusserkl344rung vor-liegt (Senge in KK-StPO 5. Aufl. 247 397 a Rdn. 1 b). Dies war nicht der Fall, da nach rechtskr344ftigem Verfahrensabschluss ein Anschluss als Nebenkl344gerin nicht mehr zul344ssig war (s. oben). Die bis zum rechtskr344ftigen Verfahrensab-schluss reichende Zeitspanne, innerhalb derer der Anschluss zul344ssig ist, stellt auch keine Frist dar, gegen deren S344umnis - gegebenenfalls von Amts wegen - 3 - 4 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand m366glich w344re (BGH NStZ-RR 1997, 136). Becker Pfister Kolz Hubert Sch344fer
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