BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 48/08 vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 2008, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Becker als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Hubert, Dr. Sch344fer, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aurich vom 4. Dezember 2007 mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben a) im Fall II 2 der Urteilsgr374nde und b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexu-eller N366tigung, Vergewaltigung, sexueller N366tigung und versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich sein auf die Verletzung for-mellen und sachlichen Rechts gest374tztes Rechtsmittel. Es hat teilweise Erfolg. 1 I. - 4 - 1. Das Urteil war im Fall II 2 (versuchte gef344hrliche K366rperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung) aufzuheben. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts l344sst nicht erkennen, worauf es seine 334berzeugung st374tzt, der Angeklagte ha-be, als er durch Vorhalt des Cuttermessers sexuelle Handlungen erzwingen wollte, billigend in Kauf genommen, sein Opfer durch den Messereinsatz zu verletzen, und damit unmittelbar zu einer gef344hrlichen K366rperverletzung ange-setzt. Da das Messer nur zur Drohung verwendet werden sollte, versteht sich dies auch nicht von selbst. Im Fall II 3 der Urteilsgr374nde hat das Landgericht, obwohl der Angeklagte dort ein Messer in wesentlich intensiverer Weise n366ti-gend eingesetzt hatte, eine versuchte gef344hrliche K366rperverletzung - ohne n344-here Begr374ndung - gerade nicht mit ausgeurteilt. 2 Demgegen374ber belegen die Feststellungen zu Fall II 2, dass der Ange-klagte in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der versuchten be-sonders schweren sexuellen N366tigung (247 177 Abs. 4 Nr. 1, 247247 22, 23 Abs. 1 StGB) verwirklicht hat. Warum das Landgericht von einer entsprechenden Ver-urteilung abgesehen hat, l344sst sich dem Urteil nicht entnehmen. Dieser Fall be-darf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. 3 2. Der Schuldspruch in den 374brigen F344llen h344lt dagegen rechtlicher Pr374-fung stand. Zu Fall II 4 der Urteilsgr374nde - Verurteilung wegen Vergewaltigung - beanstandet der Beschwerdef374hrer mit einer Verfahrensr374ge zwar zu Recht, dass die Arztberichte nicht h344tten verlesen werden d374rfen (247 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Indes schlie337t der Senat angesichts des umfassenden Gest344ndnisses des Angeklagten in diesem Fall aus, dass der Schuldspruch auf der Gesetzes-verletzung beruht. 4 In den beiden verbleibenden F344llen II 1 und 3 erweist sich die Revision zum Schuldspruch als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 5 - 5 - II. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. Die Erw344gungen, der Angeklagte habe in allen F344llen gehandelt, "nur damit er sein sexuelles Verlan-gen in die Tat umsetzen konnte" und er habe seine Opfer "letztlich nur zu einem Sexualobjekt degradiert" versto337en gegen das Doppelverwertungsverbot des 247 46 Abs. 3 StGB; sie decken sich mit den 334berlegungen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, solche Taten 374berhaupt unter Strafandrohung zu stellen (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1). Der Senat vermag nicht auszu-schlie337en, dass die Bemessung aller Einzelstrafen auf diesen rechtsfehlerhaf-ten Zumessungserw344gungen beruht. 6 Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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