BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 48/09 vom 26. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Bestechung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 26. Mai 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hil-desheim vom 14. Juli 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Urteil weist in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Rechtsfehler auf. Dem Zeugen Prof. Dr. A. stand als Amtstr344ger nach den Promotionsord-nungen der rechtswissenschaftlichen Fakult344t der Universit344t H. bei Annahme einer Bewerbung zur Promotion ein Ermessens- bzw. Beurteilungs-spielraum zu (vgl. auch BVerwGE 24, 355, 359 f.). Da die Zahlungen des An-geklagten an den Zeugen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen dazu dienten, diesen bei Aus374bung seines Ermessens zu beeinflussen, erf374l-len die Tathandlungen des Angeklagten die Voraussetzungen des 247 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB (i. V. m. 247 335 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 3 StGB). Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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