BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 481/03 vom15. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2004 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsBerlin vom 17. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO). Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Angeklagte durchdie Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und ihre organisatorische Beteili-gung an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollzieh-baren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwi-dergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ver-wirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März2003 - 3 StR 377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerktder Senat:1. Soweit die Revision als Verstoß gegen § 261 StPO rügt, das Landge-richt habe sich mit der "aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vollständig er- - 3 -sichtlichen Aussage" der Angeklagten nicht erschöpfend auseinandergesetzt,geht sie von einem unrichtigen rechtlichen Ausgangspunkt aus. Dadurch, daßder Verteidiger eine vorbereitete schriftliche Erklärung verlesen und sodann alsAnlage zum Protokoll überreicht hat, ist über deren Wortlaut kein Beweis erho-ben und dieser damit nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden.Vielmehr wurde Gegenstand der Hauptverhandlung lediglich der mündli-che Vortrag durch den Verteidiger und die zustimmende Erklärung der Ange-klagten. Eine Überprüfung, ob die zusammenfassende Darstellung dieser Ein-lassung in den Urteilsgründen zutreffend und vollständig ist, ist dem Senat oh-ne Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich (vgl. Beschluß des Se-nats vom 14. August 2003 - 3 StR 17/03, zum Abdruck in BGHR StPO § 243Abs. 4 Äußerung 8 bestimmt; ebenso Park StV 2001, 589, 592).Nur wenn das Gericht die Verlesung dieses Schriftstücks angeordnetund durchgeführt hätte, wäre die Urkunde in ihrem Wortlaut in die Hauptver-handlung eingeführt worden und hätte von der Revision als Maßstab zur Über-prüfung der Beweiswürdigung herangezogen werden können (vgl. BGHSt 38,14, 16 f.). Allerdings weist der Senat darauf hin, daß ein Gericht grundsätzlichnicht verpflichtet ist, die schriftliche Einlassung eines Angeklagten als Urkundezu verlesen, da seine mündliche Vernehmung nicht durch die gerichtliche Ver-lesung einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden kann (BGH NStZ 2000,439). Denn nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO erfolgt die Vernehmung eines An-geklagten zur Sache nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 StPO, also grundsätzlichdurch mündliche Befragung und mündliche Antworten (vgl. KK 5. Aufl. § 243Rdn. 44 m. w. N.). - 4 -2. Im übrigen wird die vom Landgericht vorgenommene Auslegung derSelbsterklärung und die Bewertung des Verhaltens der Angeklagten den sichaus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen gerecht. Unter Be-rücksichtigung des Kontextes und der Begleitumstände (vgl. BVerfGE 93, 266,295) ist die Strafkammer mit schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungenzum Ergebnis gekommen, daß die Einlassung der Angeklagten, es sei ihr le-diglich um eine Meinungsäußerung zu dem Betätigungsverbot gegenüber derPKK gegangen und nicht um eine gezielte Beteiligung an einer von der PKKorganisierten Kampagne mit dem Ziel, durch massenhafte Herbeiführung vonErmittlungs- und Strafverfahren den Strafverfolgungsbehörden die Ahndungvon Verstößen gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot zumindest zuerschweren, eine Schutzbehauptung darstellt. Insbesondere der Umstand, daßsich die Angeklagte und die anderen an der Kampagne Beteiligten nicht an dasfür eine Aufhebung des Betätigungsverbotes zuständige Bundesinnenministe-rium, sondern mit massenhaften gebündelten Einzelerklärungen an die zurVerfolgung von Verstößen gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot zu-ständige Abteilung der Staatsanwaltschaft wandten, rechtfertigt diesen nahe-liegenden Schluß. Im übrigen wird die mangelnde Bereitschaft, das Verbot zubefolgen, durch den Umstand bestätigt, daß die Angeklagte einschlägig vorbe-straft ist und unabhängig von der Selbsterklärungskampagne durch die finanzi-elle Förderung der ERNK in einem weiteren Falle gegen das vereinsrechtlicheBetätigungsverbot verstoßen hat.3. Die Strafkammer hat auch bei der Strafzumessung die wertsetzendeBedeutung der Meinungsfreiheit ausdrücklich beachtet (vgl. BVerfG NJW 1999,204, 205; 2002, 1031, 1034). Daß sie diesem Gesichtspunkt ein zu geringesGewicht beigemessen hätte, ist nicht erkennbar. Die im Verhältnis zu den ge- - 5 -gen andere Unterzeichner der Selbsterklärung verhängten Strafen höhere An-zahl von Tagessätzen hat sie mit der einschlägigen Vorstrafe und dem Um-stand nachvollziehbar begründet, daß sich die Angeklagte im Gegensatz zudiesen nicht auf die Unterzeichnung der Erklärung beschränkt hatte, sondernerhebliche organisatorische Leistungen zur Förderung der Kampagne erbrachtund zusätzlich Spenden für die ERNK geleistet hatte ("Vielzahl von Hand-lungsvarianten"). Daß sich die rechtlich nicht unbedenkliche Berücksichtigungder Erklärung der Angeklagten in der Hauptverhandlung auf die Strafhöhe aus-gewirkt haben könnte, kann der Senat ausschließen.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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