BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 481/07 vom 13. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 13. Februar 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 14. Juni 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit ei-ner Verfahrensr374ge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts machte sich der Angeklag-te die Reisepl344ne einer Bekannten, der gesondert Verfolgten W. , f374r einen Bet344ubungsmitteltransport zu Nutze. Er flog mit ihr gemeinsam auf eine Insel der Niederl344ndischen Antillen und versteckte unmittelbar vor dem 2 - 3 - R374ckflug nach D374sseldorf im Koffer der ahnungslosen Frau ein P344ckchen mit knapp 2 Kilogramm Kokain. Diese wurde bei der Einreise routinem344337ig kontrol-liert und nach Entdeckung des Rauschgifts festgenommen, w344hrend der Ange-klagte unbehelligt den Flughafen verlassen konnte und nach Holland weiterreis-te. Trotz der Beteuerung ihrer Unschuld wurde Frau W. vom Landgericht D374sseldorf am 13. Dezember 2005 als Bet344ubungsmittelkurierin zu einer Frei-heitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat den Tatvorwurf bestritten und sich u. a. dahin einge-lassen, Frau W. habe das Paket, in dem sp344ter das Rauschgift gefun-den worden sei, von einem anderen Mann 374bergeben bekommen und ihm, dem Angeklagten, mitgeteilt, es handele sich um ein Geschenk. Das Landgericht ist demgegen374ber der Darstellung der als Zeugin geh366rten W. ge-folgt. Seine 334berzeugung, dass der Angeklagte das Kokain durch eine ah-nungslose Frau transportieren lie337, hat es zuletzt auch dadurch best344tigt gefun-den, dass der Angeklagte wegen Bet344ubungsmitteldelikten bereits mehrfach vorbestraft war und nach der abgeurteilten Tat bei der Einfuhr von Kokain aus S374damerika nach Belgien betroffen und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden war; hingegen w344re der zu De-pressionen neigenden Zeugin W. nicht die f374r eine Kurierin erforderli-che Nervenkraft zuzutrauen. 3 2. Vor diesem Hintergrund r374gt die Revision zu Recht, dass sich das Landgericht nicht mit dem Inhalt des gegen die Zeugin ergangenen Urteils aus-einandergesetzt hat. 4 a) Die R374ge ist zul344ssig erhoben. Zwar wird mit ihr einleitend die "Verlet-zung der gerichtlichen Aufkl344rungspflicht gem344337 247 244 Abs. 2 StPO" geltend 5 - 4 - gemacht, im Anschluss jedoch ausschlie337lich beanstandet, dass das Landge-richt das in der Hauptverhandlung verlesene Urteil gegen die Zeugin W. bei seiner Beweisw374rdigung nicht ber374cksichtigt, also seiner 334berzeu-gungsbildung etwas nicht zugrunde gelegt zu haben, was Inbegriff der Haupt-verhandlung war (247 261 StPO). Dabei teilt die Revision alle insoweit relevanten Passagen des verlesenen Urteils w366rtlich mit. Der vom Generalbundesanwalt vermissten Wiedergabe der gesamten Urteilsgr374nde bedurfte es nicht. b) Die R374ge ist begr374ndet. In dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil vom 13. Dezember 2005 hatte das Landgericht D374sseldorf festgestellt, dass die Zeugin W. im Oktober 2002 von einem niederl344ndischen Gericht wegen mitt344terschaftlicher Bet344ubungsmitteleinfuhr (Einfuhr von knapp 1,5 Kilogramm Kokain im Fluggep344ck aus Curacao zusammen mit einem Mann im Juli 2002) zu zehn Monaten Gef344ngnis verurteilt worden war. Seine 334ber-zeugung von der Schuld der Zeugin W. hatte es u. a. darauf gest374tzt, dass diese, wie ihre Vorverurteilung zeige, Erfahrung mit dem Schmuggel von Bet344ubungsmitteln und den damit verbundenen Verdienstm366glichkeiten gehabt hatte. 6 Die Bedeutung dieser einschl344gigen Vorstrafe der Zeugin f374r die 334ber-zeugungsbildung des Gerichts liegt auf der Hand. Der Umstand, dass die Zeu-gin bereits einmal - erkennbar unter derselben Tarnung (als Touristin mit einem Partner aus dem Urlaub kommend) - beim Schmuggel von Bet344ubungsmitteln betroffen und daf374r bestraft worden war, konnte f374r die Beurteilung der Glaub-haftigkeit ihrer Aussage nicht ausgeblendet werden. Mit ihm h344tte sich das Landgericht im Rahmen der Beweisw374rdigung auseinandersetzen m374ssen. 7 - 5 - 3. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, dass es von Rechts we-gen nicht geboten ist, entweder der Version des Angeklagten oder der der Zeu-gin zu folgen. An Stelle der Alleint344terschaft einer der Personen wird er auch die M366glichkeit zu erw344gen haben, ob nicht beide in strafbarer Weise am Verbringen des Kokains beteiligt waren. 8 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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