BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 481 /1 2 vom 4. Februar 201 3 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach A nhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 201 3 gemäß § 46 Abs. 1, § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand zur ergänzenden Begründung einer Verfahrensrüge wird verworfe n. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bückeburg vom 24. Juli 2012 a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 13 der Urteilsgründe wegen Einfuhr von Betäub ungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staat s- kasse zur Last; b) im Schuldspruch dahin teilweise geändert, dass der Ang e- klagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in 12 Fällen schuldig ist; c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten - 3 - des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverw iesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen Anstiftung zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revis i- o n des Angeklagten. Dieser hat zudem beantragt, ihm zur ergänzenden B e- gründung einer bereits geltend gemachten Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Rechtsmittel hat den aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, wann das behauptete Hindernis, das der vollständigen Darlegung der den Mangel begründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) entgegenstand , weggefallen ist. 1 2 - 4 - 2. Soweit der Angeklagte im Fall 13 der Urteilsgründe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, muss das Ve r- fahr en entsprechend § 206a Abs. 1 StPO wegen eines nicht mehr behebbaren Verfahrenshindernisses eingestellt werden. Es fehlt an einem wirksamen Eröf f- nungsbeschluss, nachdem das Landgericht die zugrunde liegende Anklage mit Beschluss vom 4. Juli 2012 während la ufender Hauptverhandlung lediglich in der Besetzung von zwei Berufsrichtern unter Einschluss des Vorsitzenden z u- gelassen, das Hauptverfahren eröffnet und die Sache zu dem führenden Ve r- fahren verbunden hat. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens hätte die S tra f- kammer indes in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, also mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, entscheiden müssen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09). 3. Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zur Ände rung des Schuldspruchs. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, wegen des Wegfalls der für den Fall 13 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren auch den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, kann sich der Senat nicht ve r- schließen. 3 4 - 5 - 4. Im verbl eibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schäfer Pfister May er Gericke Spaniol 5
Full & Egal Universal Law Academy