ECLI:DE:BGH:2016:230216B3STR481.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 481/15 vom 23. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 23. Februar 2016 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen durchgrei fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat die Ablehnung einer maßgeblichen Strafmilderung wegen der Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge seiner Alkoholisierung bei der Prüfung des minder schweren Falles sowie bei der Pr ü- fung - und letztlic h Versagung - der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB allein auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte die Tru n- kenheit selbst verschuldete. Ob sich dieses Vorgehen als rechtsfehlerfrei da r- stellt, ist Gegenstand eines vom Senat eingeleite ten Anfrageverfahrens gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG. Selbst wenn sich die Ermessensentscheidung der Strafkammer danach als rechtsfehlerhaft erweisen würde, berührte dies den Strafausspruch vorliegend nicht, weil die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahre n, deren Vollstreckung das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt hat, angemessen ist (§ 354 Abs. 1a StPO). - 3 - Die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte beanstandet, sein Be - fangenheitsgesuch gegen den von der Strafkammer beauftragten psychiatr i- schen Sachverst ändigen sei zu Unrecht verworfen worden, kann hier nicht d a- rauf gestützt werden, das Landgericht habe den seiner Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausreichend dargelegt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 3 StR 302/14, BGHR StPO § 74 Abs. 1 Satz 1 Befange n- heit 6 mwN) . En t gegen dem Revisionsvorbringen besteht ausweislich der B e- schlussbegründung kein Zweifel daran, dass das Landgericht festgestellt hat, der Sachverständige sei deshalb nicht vom Vorliegen einer Notwehrlage au s- gegangen , weil er daran aufgrund des Gutachtenauftrags, der auf der in der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss mitgeteilten Sachverhaltsschild e- rung fußte , gebunden war. Auf der Grundlage dieses festgestellten Verfahren s- sachverhalts wäre die Entbindung des S achverständigen mithin sogar recht s- fehlerhaft gewesen. Soweit die Revision weiterhin rügt, Kern des Befangenheitsgesuchs sei gewesen, dass der Sachverständige seiner vorläufigen Begutachtung in fehle r- hafter Art und Weise die sog enannte Psychopathy - Checklis t zugrunde gelegt habe, gilt Folgendes: bei der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens hat der Sachverständige selbst zu entscheiden, welche Untersuchungsmethoden er anwendet; seine diesbezügliche Vorgehensweise kann seine Befangenheit nicht begründen (MüKoStPO/Trück, § 74 Rn. 11 mwN; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 74 Rn. 7). Da (vermeintlich) mangelnde Sachkunde keinen Befangenheitsgrund ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2001 - 1 StR 470/01, NStZ - RR 2002, 110 mwN), gilt dies auch dann, wenn sich die Methodenauswahl tatsächlich als fehlerhaft erwiese. Mit Blick darauf, dass eine Entbindung des Sachverständigen auf der Grundlage des vom Landgericht mi t- geteilten Sachverhalts - wie dargelegt - nicht in Betracht kam, vermag auch e i- ne i nsoweit fehlende Begründung im Zurückweisungsbeschluss der Verfa h- - 4 - rensbeanstandung nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal der Instanzverteidiger - entgegen dem Revisionsvorbringen - in dem Gesuch ohnehin ausgeführt hat, auf die fehlerhafte Verwendung der Pro gnoseinstrumente komme es im Ra h- men des Befangenheitsantrags nicht an. Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann
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